Ein schwerer Unfall auf der Autobahn wirft die Frage auf: Wer haftet, wenn ein mit extremer Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug auffährt? Das Landgericht Braunschweig hat nun entschieden, dass ein Fahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h massiv überschreitet, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat – selbst wenn ein Spurwechsel des anderen Fahrzeugs zeitlich nahe lag.
Der Unfallhergang
Eine Frau fuhr mit etwa 120 bis 130 km/h auf der Autobahn und wollte ein langsameres Fahrzeug überholen. Sie gab an, in die Rückspiegel geschaut und keinen Verkehr in großer Entfernung gesehen zu haben. Sie wechselte auf die linke Spur, überholte das langsamere Fahrzeug und blinkte dann nach rechts, um wieder auf die rechte Spur zu fahren. Plötzlich tauchte ein Auto mit Lichthupe und schlängelnder Bewegung auf – es kam zum Zusammenstoß.
Ein Sachverständiger ermittelte die Geschwindigkeit des auffahrenden Mannes auf 198 bis 218 km/h. Der Mann behauptete, die Frau habe ohne zu blinken plötzlich die Spur gewechselt, sodass er voll bremsen und nach rechts ausweichen musste. Doch die Frau habe den Überholvorgang abrupt abgebrochen und sei nach rechts zurückgelenkt, woraufhin er die Kontrolle verlor und mit ihrem Auto kollidierte.
Die Klage des Mannes
Der Mann verklagte die Frau auf Schmerzensgeld, Ersatz diverser Kosten sowie materielle und immaterielle Schäden, darunter auch einen Haushaltsführungsschaden. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, einschließlich eines unfallanalytischen Gutachtens und Zeugenanhörungen.
Das Urteil des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau ihren Überholvorgang ordnungsgemäß abgeschlossen hatte, noch bevor sich der Mann mit extrem hohem Tempo näherte. Zum Zeitpunkt ihres Spurwechsels betrug die Entfernung zwischen den Fahrzeugen noch rund 330 Meter. Diese Distanz reiche nicht aus, um die außergewöhnlich hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Mannes zuverlässig einzuschätzen.
Der Mann hätte spätestens ab einer Entfernung von 220 Metern reagieren müssen. Eine normale Gefahrenbremsung hätte die Situation noch beherrschbar gemacht. Doch seine verspätete Reaktion und die massive Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führten dazu, dass sein Fahrzeug instabil wurde, schleuderte und gegen das Auto der Frau prallte.
Der Mann konnte nicht beweisen, dass die Frau ohne zu blinken die Spur gewechselt hatte. Eine Zeugin bestätigte, dass die Frau bereits mehrere Sekunden auf der linken Spur fuhr, als der Mann mit „wahnsinniger Geschwindigkeit“ nahte. Da kein Verschulden der Frau nachgewiesen werden konnte, haftete der Mann allein für seinen Schaden.
Fazit
Das Urteil zeigt: Wer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, kann bei einem Unfall keine Schadenersatzansprüche geltend machen – selbst wenn ein Spurwechsel des anderen Fahrzeugs zeitlich nahe lag. Die Verantwortung liegt bei demjenigen, der durch überhöhte Geschwindigkeit die Kontrolle verliert.



