Rechte und Pflichten: Dürfen Mieter die Einbauküche umgestalten?
Wer in seiner Mietwohnung die Küche nach eigenen Vorstellungen verändern möchte, sollte vorher genau hinschauen. Denn nicht alles ist erlaubt – vor allem dann nicht, wenn die Küche zur Wohnung gehört. Viele Mieter glauben, sie könnten streichen, kleben oder umbauen, wie es ihnen gefällt. Doch das kann schnell Ärger mit dem Vermieter bringen.
Mieter dürfen Küche nicht einfach umbauen
Grundsätzlich gilt: Ist die Küche Teil des Mietobjekts, sind die Spielräume eng, wie myHOMEBOOK (gehört ebenfalls zu Axel Springer) bereits berichtete. Mieter dürfen nur so weit eingreifen, dass sich alles beim Auszug rückstandslos entfernen lässt. Bleiben Schäden oder Spuren zurück, drohen Konflikte.
Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund erklärt klar, wo die Grenze liegt. Veränderungen wie Streichen oder Bekleben sind nicht einfach Privatsache. „Wenn ich etwas kleben oder streichen will, dann nur mit seiner Zustimmung.“ Gemeint sind damit nicht die Wände des Raumes, sondern die einzelnen Bestandteile der Küche.
Zustimmung vom Vermieter schriftlich sichern
Ein kurzes Gespräch im Treppenhaus reicht nicht aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich jede Erlaubnis schriftlich geben lassen. Hartmann rät ausdrücklich: „Lassen Sie sich unbedingt schriftlich geben, was er im Einzelnen erlaubt hat.“ So haben Mieter im Streitfall einen klaren Nachweis in der Hand.
Küche mit einfachen Mitteln verändern
Wer Ärger vermeiden möchte, setzt besser auf Lösungen ohne Eingriff in die Substanz. Neue Griffe für die Schränke, eine andere Beleuchtung oder Dekoration können das Erscheinungsbild deutlich verändern. Wichtig dabei: Ausgebaute Teile sorgfältig aufbewahren. Denn beim Auszug muss alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden können.



