Mietpreisbremse hält Verfassungsprüfung stand: Karlsruhe weist Beschwerde zurück
Mietpreisbremse hält Verfassungsprüfung in Karlsruhe stand

Mietpreisbremse besteht verfassungsrechtliche Prüfung in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 zurückgewiesen. Die zuständige Kammer nahm die Klage nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Damit bleibt die umstrittene Regulierung der Miethöhen in angespannten Wohnungsmärkten vorerst bis 2029 in Kraft.

Eigentumsgarantie nicht verletzt

Die Richterinnen und Richter urteilten, dass die sogenannte Mietpreisbremse nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verstößt. Der bewirkte Eingriff in die Vertragsfreiheit von Vermietern sei nach wie vor gerechtfertigt, so die Begründung des Gerichts. Die Kammer verwies dabei auf das Aktenzeichen 1 BvR 183/25.

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, die von Landesregierungen als Wohnungsmärkte mit angespannter Lage eingestuft werden. Bei Neuvermietungen darf die Miete dort höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichswerte finden sich beispielsweise in offiziellen Mietspiegeln der Kommunen.

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Ausnahmen und historischer Hintergrund

Von der Regelung ausgenommen sind unter anderem:

  • Neugebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet werden
  • Wohnungen nach umfassender Modernisierung bei erster Wiedervermietung
  • Bestandsmieten bei bestehenden Mietverhältnissen

Die Mietpreisbremse wurde 2015 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingeführt und seitdem mehrfach verlängert. Die aktuelle Regelung gilt bis 2029. In dem jetzt entschiedenen Fall ging es speziell um eine Verlängerung aus dem Jahr 2020, die ursprünglich bis spätestens 2025 gelten sollte.

Berliner Präzedenzfall bestätigt

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Dezember 2024 Mietern aus Berlin recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richterinnen und Richter bestätigten damals, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtmäßig sei und auf der verfassungsgemäßen Grundlage im BGB aufbaue.

Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit der nun abgewiesenen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Die Gesellschaft hielt die Mietpreisbremse in ihrer verlängerten Fassung für verfassungswidrig.

Soziale Ungleichgewichte ausgleichen

Die 2. Kammer des ersten Senats wies diese Argumentation nun zurück. Weder die Mietpreisbremse noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten, hieß es in der Entscheidung.

„Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich“, so die Kammer in ihrer Begründung. Dass die zulässige Miethöhe in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme nicht entgegen.

Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe. Die Mietpreisbremse solle insbesondere Mieterinnen und Mieter in begehrten Stadtlagen vor exorbitanten Preissprüngen bei Neuvermietungen schützen.

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