Bundesverfassungsgericht weist Klage ab: Mietpreisbremse bleibt bis 2029 in Kraft
Mietpreisbremse hält Verfassungsprüfung stand

Mietpreisbremse hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 abgewiesen. Die zuständige Kammer nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Damit bleibt die umstrittene Regulierung der Miethöhe in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin in Kraft.

Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie

Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Mietpreisbremse nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verstößt. Der bewirkte Eingriff in die Vertragsfreiheit sei nach wie vor gerechtfertigt, um soziale Ungleichgewichte auf dem Wohnungsmarkt auszugleichen. Die Kammer urteilte, dass die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten legitime Ziele verfolge und zu deren Erreichung geeignet und erforderlich sei.

Regelung gilt bis mindestens 2029

Die sogenannte Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt und seitdem mehrfach verlängert, zuletzt bis zum Jahr 2029. Sie gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die beispielsweise in Mietspiegeln dokumentiert wird.

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Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind unter anderem:

  • Neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden
  • Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden

Berliner Fall als Ausgangspunkt

Der konkrete Fall, der nun in Karlsruhe verhandelt wurde, hatte seinen Ursprung in Berlin. Der Bundesgerichtshof hatte im Dezember 2024 Mietern aus der Hauptstadt recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richterinnen und Richter urteilten damals, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtmäßig sei und auf einer verfassungsgemäßen Grundlage aufbaue – nämlich auf der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie die Mietpreisbremse in der verlängerten Fassung für verfassungswidrig hielt. Diese Einschätzung erteilte die 2. Kammer des ersten Senats nun eine klare Absage.

Soziale Ungleichgewichte ausgleichen

Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung trage, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe. Dass die zulässige Miethöhe in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt damit den Mieterschutz in Deutschland und bestätigt die Rechtmäßigkeit eines zentralen Instruments zur Dämpfung der Mietpreise in Ballungsräumen. Für Millionen von Mieterinnen und Mietern bedeutet dies weiterhin einen gewissen Schutz vor exorbitanten Preissprüngen bei Neuvermietungen.

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