Gericht verbietet Milka-Mogelpackung: 90 statt 100 Gramm
Gericht verbietet Milka-Mogelpackung

Im Rechtsstreit um eine verdeckte Preiserhöhung bei Milka-Schokolade hat die Verbraucherzentrale Hamburg einen bedeutenden Erfolg erzielt. Das Landgericht Bremen entschied, dass die Reduzierung des Inhalts von 100 auf 90 Gramm bei gleichbleibender Verpackungsgröße eine unzulässige Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Kammer bezeichnete die Praxis als „relative Mogelpackung“ und untersagte dem Hersteller Mondelez, die 90-Gramm-Tafel weiterhin in Verkehr zu bringen, wenn die 100-Gramm-Variante in den vorangegangenen vier Monaten angeboten wurde.

Hintergrund des Urteils

Mondelez hatte einige seiner Milka-Schokoladentafeln von 100 auf 90 Gramm verkleinert, ohne das Verpackungsdesign wesentlich zu ändern. Die neue Tafel ist lediglich einen Millimeter dünner, was für Verbraucher kaum erkennbar ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg argumentierte, dass Kunden so getäuscht würden, da sie den geringeren Inhalt nicht bemerkten und somit einen höheren Preis pro Gramm zahlten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass die Verpackung den Eindruck einer gleichbleibenden Füllmenge erwecke, was wettbewerbswidrig sei.

Reaktionen von Mondelez

Mondelez zeigte sich überrascht von der Entscheidung, betonte jedoch, das Urteil ernst zu nehmen. In einer Stellungnahme hieß es: „Wir werden die Urteilsbegründung im Detail prüfen und weiterhin daran arbeiten, unsere Kommunikation klar und transparent zu gestalten. Das Vertrauen unserer Kunden ist unser höchstes Gut.“ Das Unternehmen kann gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Rechtsmittel einlegen.

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Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter angedeutet, dass die Verpackung als irreführend eingestuft werden könnte. „Der Verbraucher erkennt keinen Unterschied“, sagte er damals. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht, da das geringere Gewicht nicht auffalle.

Auswirkungen auf Verbraucher

Das Urteil sendet ein starkes Signal an die Lebensmittelindustrie: Versteckte Preiserhöhungen durch Schrumpfpackungen sind nicht hinnehmbar. Verbraucherschützer fordern, dass Hersteller bei Inhaltsänderungen deutliche Hinweise auf der Verpackung anbringen müssen. Mondelez hatte argumentiert, das Gewicht sei auf Vorder- und Rückseite klar angegeben. Das Gericht sah dies jedoch als unzureichend an, da die optische Täuschung überwiege.

Die Entscheidung könnte auch andere Unternehmen betreffen, die ähnliche Praktiken anwenden. In den letzten Jahren waren immer wieder Produkte wie Waschmittel, Kaffee oder Schokolade von verdeckten Preiserhöhungen betroffen. Die Verbraucherzentrale Hamburg vergibt jährlich den Negativpreis „Goldener Windbeutel“ für die dreisteste Mogelpackung.

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