Haus der Geschichte beugt sich Gerichtsurteil im Streit um Schabowski-Zettel
Nach einem langwierigen juristischen Konflikt hat das Haus der Geschichte in Bonn nun eingelenkt und wird den Namen des Verkäufers des berühmten Schabowski-Zettels zur Maueröffnung offenlegen müssen. Die Stiftung des Museums teilte mit, dass sie eine zuvor eingelegte Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht weiterverfolgen werde und die Entscheidung akzeptiere.
Historisches Dokument im Zentrum der Kontroverse
Der handgeschriebene Zettel, für den das Museum 25.000 Euro bezahlt hatte, stammt von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski. Dieser ging am 9. November 1989 in die Weltgeschichte ein, als er bei einer Pressekonferenz auf die Frage nach den neuen Reiseregelungen für DDR-Bürger antwortete: „Sofort, unverzüglich.“ Diese Worte führten wenig später zur ungewollten Öffnung der Berliner Mauer und markierten einen Wendepunkt in der deutschen Geschichte.
Journalistische Recherche setzt Museum unter Druck
Ein Reporter einer überregionalen Tageszeitung hatte vom Haus der Geschichte die Nennung der Namen sowohl des Erst- als auch des Zweitverkäufers des historischen Dokuments gefordert. Der Journalist berief sich dabei auf den Auskunftsanspruch der Presse. Das Museum, das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird, verweigerte die Angaben jedoch mit der Begründung, den Verkäufern sei während der Verhandlungen Anonymität zugesichert worden.
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gaben der Klage des Reporters jedoch statt. Die Gerichte entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz des Erwerbs historisch bedeutsamer Objekte höher zu bewerten sei als die vertraglich vereinbarte Vertraulichkeit.
Museum sieht geringe Erfolgsaussichten für weitere Revision
In einer Stellungnahme betonte das Haus der Geschichte, weiterhin an seiner Rechtsauffassung festzuhalten. Vertraulichkeitszusagen an Verkäufer seien „in der musealen Praxis nicht ungewöhnlich“ und oft notwendig, um Objekte von herausragender historischer Bedeutung überhaupt erwerben zu können. Allerdings räumte die Stiftung ein, dass sie sich in zwei Instanzen nicht habe durchsetzen können und die Aussichten auf einen Erfolg in dritter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als „unwahrscheinlich“ bewerte.
Diese Entscheidung markiert das Ende eines jahrelangen Rechtsstreits, der grundsätzliche Fragen zum Spannungsfeld zwischen musealer Sammlungspraxis, Vertraulichkeit und öffentlichem Informationsanspruch aufgeworfen hat. Der Fall zeigt, wie historisch bedeutsame Objekte auch Jahrzehnte nach den Ereignissen noch kontroverse Diskussionen auslösen können.



