Im Rechtsstreit um die milliardenschweren Staatshilfen für die Lufthansa während der Corona-Pandemie hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Nichtigerklärung der EU-Erlaubnis für diese Hilfen bestätigt. Die größte deutsche Fluggesellschaft scheiterte in Luxemburg mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des EU-Gerichts aus dem Jahr 2023.
Hintergrund des Hilfspakets
Im Frühjahr 2020 schnürte die Bundesregierung ein sechs Milliarden Euro schweres Rettungspaket für die Lufthansa. Es umfasste ein 20-prozentiges Aktienpaket sowie stille Beteiligungen, die teilweise in Aktien umgewandelt werden konnten. Die Europäische Kommission genehmigte die Beihilfe, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Gegen diese Entscheidung klagten die Konkurrenten Ryanair und Condor.
Fehler bei der Aktienpreisfestsetzung
Die EuGH-Richter bemängelten insbesondere die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises. Hier habe die EU-Kommission Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit der Genehmigung führten. Die Brüsseler Behörde ist dafür zuständig, sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht verzerren.
Teilweise Korrektur der Vorinstanz
Der EuGH stimmte jedoch nicht in allen Punkten mit dem EU-Gericht überein. So wiesen die obersten Richter die Vorwürfe zurück, die Kommission habe die Marktmacht der Lufthansa falsch eingeschätzt oder die Möglichkeit einer Eigenfinanzierung über die Finanzmärkte unzureichend geprüft. Hier habe das EU-Gericht zu strenge Maßstäbe angelegt und in das weite Ermessen der Kommission eingegriffen.
Hilfen bereits zurückgezahlt
Die Lufthansa hat die abgerufenen Hilfen nach eigenen Angaben vollständig zurückgezahlt. Der Konzern erklärte, man nehme das Urteil zur Kenntnis. Die Kommission hatte nach dem ersten Urteil des EU-Gerichts bereits eine neue Untersuchung zu den deutschen Maßnahmen eingeleitet. Eine neue Entscheidung über die Beihilfeberechtigung der Lufthansa steht somit an. Die Airline kündigte an, den weiteren Prozess konstruktiv zu begleiten und in engem Austausch mit allen beteiligten Institutionen zu bleiben.



