Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben, das zugunsten eines Antifa-Vereins ausgefallen war. Geklagt hatte der Geschäftsführer eines sächsischen Bauunternehmens, der sich gegen einen Bericht über angebliche Verbindungen in die rechte Szene wehrte. Der BGH entschied, dass das OLG den Fall in Teilen neu verhandeln muss.
Hintergrund des Rechtsstreits
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Bericht, den der Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) gemeinsam mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig veröffentlicht hatte. Darin wurde das politische und soziale Engagement von Unternehmern in Sachsen beleuchtet, die der „extrem rechten Szene“ nahestehen sollen. Der Geschäftsführer des Bauunternehmens Hentschke Bau, Jörg Drews, fühlte sich durch die Darstellung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und zog mit seiner Firma vor Gericht.
Vorwürfe der Kläger
Die Kläger kritisierten, dass der Bericht unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte, bewusst unvollständig sei und eine unzulässige Verdachtsberichterstattung darstelle. Ein Sprecher von Hentschke Bau erklärte, der Bericht habe zahlreiche entlastende Gesichtspunkte verschwiegen und Drews fälschlicherweise in einen „rechten“ Kontext gestellt. Beispielsweise sei nicht erwähnt worden, dass eine Spende an die AfD bereits viele Jahre zurückliege und er weitaus höhere Summen an die CDU gespendet habe.
Position des beklagten Verbands
Der VVN-BdA hielt die Berichterstattung hingegen für zulässig. Der Verband teilte mit, man habe sich auf öffentlich bekannte und von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fielen. Das OLG hatte diese Sichtweise überwiegend bestätigt.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Landgericht gab der Klage im Frühjahr 2024 zunächst statt und verbot die beanstandeten Passagen. Auf die Berufung des VVN änderte das OLG das Urteil jedoch ein halbes Jahr später ab und wies die Klage in den meisten Punkten ab. Der BGH ließ die Revision von Drews zu, die das OLG zunächst nicht zugelassen hatte. Die Revision der Firma Hentschke Bau wurde hingegen nicht zugelassen.
Entscheidung des BGH
Der Vorsitzende BGH-Richter betonte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass der Bericht den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt habe, insbesondere den Schutz der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Es spreche vieles dafür, dass die angegriffene Berichterstattung unvollständig sei. Durch das bewusste Verschweigen entlastender Umstände könne beim Adressaten ein verzerrtes Bild des Klägers entstehen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit es zum Nachteil des klagenden Unternehmers entschieden worden war, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Dresden zurück. (Az. VI ZR 346/24)



