BAG-Urteil: Selbstständiger Betriebsteil im Ausland ermöglicht Betriebsratswahl
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch ein selbstständiger Betriebsteil eines Unternehmens mit Sitz im Ausland einen Betriebsrat wählen kann. Im konkreten Fall ging es um die Fluggesellschaft Malta Air, eine Tochter der irischen Ryanair. Die Richter in Erfurt stellten klar, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt (Az.: 7 ABR 7/25).
Hintergrund des Streits
Der Fall betraf den Versuch, einen Betriebsrat für die sogenannte Base von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) zu wählen. An diesem Standort sind etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte tätig. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Es argumentierte, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten könne, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Wie bereits die Vorinstanzen entschieden die obersten Arbeitsrichter, dass die Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrats auch dann erfüllt sein können, wenn der Hauptbetrieb im Ausland ansässig ist. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer an deutschen Standorten von internationalen Unternehmen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für ausländische Unternehmen mit Betriebsteilen in Deutschland. Es stellt klar, dass das Betriebsverfassungsgesetz auch dann Anwendung findet, wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland liegt, sofern der Betriebsteil in Deutschland als selbstständig angesehen werden kann. Arbeitnehmer an solchen Standorten können somit ihre Mitbestimmungsrechte durch die Wahl eines Betriebsrats wahrnehmen.



