Gerichtsurteil: AfD muss Daten zu Facebook-Wahlwerbung an Datenschutzbehörde übergeben
AfD muss Facebook-Werbedaten offenlegen - Gerichtsurteil

Berliner Gericht weist AfD-Klage ab: Auskunftspflicht zu Social-Media-Werbung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit abgewiesen. Die Partei muss der Behörde nun umfassende Auskünfte über ihre Werbeauftritte in sozialen Medien während des Bundestagswahlkampfes 2021 erteilen. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen Datenschutzrecht und politischer Kommunikation dar.

Rechtliche Grundlage: Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet zur Transparenz

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die politische Parteien zur Transparenz bei der Datenverarbeitung verpflichtet. Zur Aufklärung des sogenannten political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich. Das Gericht betonte, dass die Datenschutzbeauftragte zu Recht von der AfD Angaben dazu verlangt habe, in welcher Form Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien.

Auslöser des Verfahrens: Beschwerde über gezielte Facebook-Werbung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Werbespot der AfD zur Bundestagswahl auf der Plattform Facebook. Ein Nutzer, dem diese Werbung angezeigt wurde, reichte bei der Berliner Datenschutzbeauftragten Beschwerde ein. Er beanstandete, die AfD habe für die Verbreitung der Werbung unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Laut der Beschwerde erhielten ausschließlich Männer im Alter von 11 bis 48 Jahren mit Interesse an der FDP diese gezielte Werbung.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Umfang der angeforderten Informationen und AfD-Reaktion

Die Datenschutzbeauftragte forderte daraufhin von der AfD unter anderem die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser spezifischen Werbekampagne. Zusätzlich sollte die Partei mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien. Die AfD beantwortete lediglich einen Teil dieser Anfragen und lehnte weitere Auskünfte mit der Begründung ab, es handele sich um eine „uferlose Ausforschung“, die in die Parteienfreiheit eingreife.

Gerichtliche Bewertung: Keine unverhältnismäßige Ausforschung

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter verwiesen darauf, dass die Datenschutzbeauftragte damals von allen in Berlin ansässigen politischen Parteien diese Informationen angefordert habe. Die Auskunftspflicht diene dem legitimen Zweck, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im sensiblen Bereich der politischen Werbung zu überprüfen. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig und kann somit von der AfD noch angefochten werden.

Dieser Fall unterstreicht die wachsende Bedeutung transparenter Datenverarbeitung im digitalen Wahlkampf und setzt Maßstäbe für die künftige Überwachung von political targeting durch Datenschutzbehörden.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration