Mecklenburg-Vorpommern: Gartenfeuer-Verbot ab 2029 - Wie wird Grünschnitt entsorgt?
MV: Gartenfeuer-Verbot ab 2029 - Grünschnitt-Entsorgung

Gartenfeuer in Mecklenburg-Vorpommern: Ab 2029 komplett verboten

Das traditionelle Verbrennen von Gartenabfällen auf dem eigenen Grundstück wird in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1. Januar 2029 grundsätzlich untersagt. Diese Änderung markiert einen deutlichen Wendepunkt in der Abfallpolitik des Bundeslandes, das bisher eher uneinheitliche Regelungen kannte. Während bislang Ausnahmen möglich waren, wenn eine andere Entsorgung als unzumutbar galt, wird ab dem Stichtag jedes Gartenfeuer zur unzulässigen Abfallentsorgung erklärt.

Kreislaufwirtschaft statt Rauchzeichen

Hinter dem Verbot steht eine klare politische Zielsetzung: „Bei der Verbrennung von Pflanzenabfällen gehen wertvolle biogene Rohstoffe unwiederbringlich verloren“, betont Mecklenburg-Vorpommerns Umweltminister Till Backhaus. Das Land hat seine Pflanzenabfalllandesverordnung entsprechend angepasst und an das höherrangige Bundesabfallrecht angeglichen. Damit soll Grünschnitt künftig systematisch in die Kreislaufwirtschaft eingebunden werden.

Kapazitäten im Kreis Ludwigslust-Parchim

Die entscheidende Frage lautet: Kann die regionale Infrastruktur die zusätzlichen Mengen an Grünschnitt bewältigen? Im Landkreis Ludwigslust-Parchim zeigt man sich zuversichtlich. Die Abfallwirtschaft Ludwigslust-Parchim (ALP) unterhält ein Netz aus Wertstoffhöfen und Annahmestellen, an denen haushaltsübliche Mengen an Gartenabfällen abgegeben werden können. Seit 2022 ergänzt die flächendeckende Biotonne dieses System.

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„Die Kapazitäten reichen aus“, versichert ein Kreissprecher. Bereits heute bietet die ALP auf Wertstoffhöfen in Ludwigslust und Hagenow Kompost, Rindenmulch und Hackschnitzel an, die aus aufbereitetem Grünabfall gewonnen werden. Diese Produkte stehen in losen Mengen zur Verfügung und demonstrieren den praktischen Nutzen der Kreislaufwirtschaft.

Kosten für die Bürger

Der Wechsel von der kostenlosen Verbrennung im Garten zur organisierten Entsorgung bringt für die Bürger allerdings finanzielle Konsequenzen mit sich. Während das Gartenfeuer bisher vor allem Umwelt und Klima belastete, wird die Entsorgung ab 2029 direkt zu Buche schlagen. Die ALP teilt bereits jetzt mit:

  • Garten- und Parkabfälle bis 15 Zentimeter Stammdurchmesser können an Wertstoffhöfen angeliefert werden
  • Maximal vier Kubikmeter pro Anlieferung und Tag
  • Die Gebühren staffeln sich: Ein Euro für Kleinmengen bis 125 Liter, vier Euro je 0,5 Kubikmeter, acht Euro je Kubikmeter

Zur Gebührenermittlung wird das Volumen der Grünabfälle geschätzt oder gemessen.

Ausnahmen und Herausforderungen

Nicht alle Feuer werden komplett verschwinden. Umweltminister Backhaus stellt klar: „Unberührt von den neuen Regelungen bleiben die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts zur Bekämpfung pflanzlicher Schadorganismen sowie Brauchtumsfeuer und der Einsatz von Feuerschalen.“ Allerdings dürfen in diesen Fällen nur geeignete Brennstoffe wie Holz in Brennholzqualität verwendet werden – keine Abfälle.

Eine offene Frage bleibt die praktische Umsetzung des Verbots. Während Gartenfeuer weithin sichtbar sind und somit relativ einfach kontrolliert werden können, bereitet das illegale Ablagern von Gartenabfällen im Wald bereits heute Probleme. Experten befürchten, dass diese Praxis mit Einführung der Entsorgungsgebühren noch zunehmen könnte, wenn Bürger versuchen, Kosten zu umgehen.

Zeit der Umstellung

Bis zum Inkrafttreten des Verbots im Jahr 2029 bleibt Zeit für die Umstellung. Der März als traditionelle Aufräumzeit zeigt jedoch bereits jetzt, wie tief verwurzelt die Praxis des Gartenfeuers in ländlichen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns ist. Die Rauchzeichen über den Höfen werden in den kommenden Jahren allmählich weniger werden, während Wertstoffhöfe und Biotonnen an Bedeutung gewinnen. Ob sich alle Bürger an die neuen Regeln halten werden und wie sich das Entsorgungsverhalten tatsächlich entwickelt, wird sich erst zeigen müssen.

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