Lange Frostperiode: Baumfällungen über den 28. Februar hinaus möglich?
Die anhaltende Frostperiode hat in vielen Kommunen der Uckermark zu erheblichen Verzögerungen bei geplanten Baumpflegearbeiten und Fällungen geführt. Gleichzeitig endet am 28. Februar die bundesweit geltende Frist für solche Maßnahmen. Dr. Torsten Blohm, Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Uckermark, erläutert im Interview die aktuellen Regelungen und Ausnahmemöglichkeiten.
Bundesweite Beschränkung gilt trotz Wetterausnahme
Die bundesweite Begrenzung von Baumfäll- und Pflegearbeiten auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar bleibt auch während der frostbedingten Ausnahmesituation grundsätzlich in Kraft. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen.
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmen sind auf Antrag möglich, sofern keine geschützten Arten wie Fledermäuse oder Vögel, beispielsweise Eulen, ihre Lebensstätten durch die geplanten Maßnahmen verlieren. Die Antragstellung kann sowohl durch Fachfirmen als auch durch Privatpersonen erfolgen.
Zuständigkeiten der BehördenBaum- und Gehölzfällungen, die unter die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde fallen, werden durch die Gemeinden eigenständig genehmigt. Alle anderen Fällungen, die nicht unter kommunale Baumschutzverordnungen fallen, werden durch die Untere Naturschutzbehörde entschieden.
Antragsverfahren und Bearbeitungsfristen
Einige Kommunen stellen Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung, darunter die Stadt Prenzlau. Für Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde sind die erforderlichen Unterlagen auf der Website des Landkreises Uckermark benannt.
Sofern keine artenschutzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, können Ausnahmegenehmigungen zur Verlängerung des Schnittzeitraums kurzfristig erteilt werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zügig, wenn keine geschützten Arten betroffen sind.
Maßnahmen außerhalb der Schutzfrist
Zur akuten Gefahrenabwehr sind Rückschnitte und Fällungen auch in den Monaten März bis September möglich. Dabei müssen jedoch Artenschutzbelange berücksichtigt werden, insbesondere mögliche Vogelbruten.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses, beispielsweise bei Hecken, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ebenfalls zulässig. Diese sollten jedoch möglichst nicht in der Hauptbrutzeit durchgeführt werden.
Die lange Frostperiode hat nicht nur Baumpflegearbeiten beeinträchtigt, sondern auch Gemeinde- und Bauhofmitarbeiter verstärkt beim Winterdienst gefordert. Die Kombination aus winterlichen Bedingungen und artenschutzrechtlichen Vorgaben stellt Kommunen und Privateigentümer vor besondere Herausforderungen.


