Rundfunkbeitrag ab April 2026: Befreiungsmöglichkeiten für Studierende und Sozialleistungsempfänger in Sachsen-Anhalt
GEZ-Befreiung ab April 2026: Wer in Sachsen-Anhalt nicht zahlen muss

Rundfunkbeitrag ab April 2026: Neue Befreiungsregelungen für Sachsen-Anhalt

Mit dem Start des Sommersemesters im April 2026 treten in Sachsen-Anhalt neue Regelungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag in Kraft. Viele Studierende an Universitäten und Hochschulen im Bundesland können sich dann von der monatlichen Zahlungspflicht befreien lassen. Doch nicht nur akademische Nachwuchskräfte profitieren von den Änderungen – auch verschiedene Gruppen von Sozialleistungsempfängern haben Anspruch auf Befreiung oder Reduzierung der sogenannten GEZ-Gebühren.

Wer muss grundsätzlich Rundfunkbeitrag zahlen?

Der Rundfunkbeitrag stellt die Haupteinnahmequelle für die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio dar und beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. In Deutschland ist diese Abgabe verpflichtend für jede Wohnung zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der darin lebenden Personen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf Empfangsgeräte in privaten Fahrzeugen.

Befreiungsmöglichkeiten für verschiedene Personengruppen

Studierende und Auszubildende: Mit Beginn des Sommersemesters im April 2026 können sich zahlreiche Studierende in Sachsen-Anhalt vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Diese Regelung betrifft insbesondere neue Studierende, die ihr Studium zum Semesterstart aufnehmen.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Sozialleistungsempfänger: Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit:

  • Bürgergeld
  • Alters- und Grundsicherung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe

Menschen mit Behinderungen: Für bestimmte Gruppen gelten Sonderregelungen:

  1. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte sind vollständig befreit
  2. Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 (ausschließlich wegen der Sehbehinderung) und Merkzeichen RF
  3. Hörgeschädigte Menschen
  4. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde – für diese Gruppe gilt ein reduzierter Rundfunkbeitrag

Antragsstellung und Gültigkeit der Befreiung

Die notwendigen Antragsformulare für Befreiung oder Reduzierung des Rundfunkbeitrags sind online unter der offiziellen Adresse www.rundfunkbeitrag.de verfügbar. Nach dem Ausfüllen der digitalen Formulare müssen diese ausgedruckt und postalisch versendet werden.

Die Befreiung wird rückwirkend zum ersten Tag des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen vorlagen – allerdings nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde. Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung erst mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingereicht wurde.

Hintergrund und Bedeutung

Die neuen Regelungen ab April 2026 bedeuten für viele Haushalte in Sachsen-Anhalt eine spürbare finanzielle Entlastung. Besonders Studierende und sozial schwächere Bevölkerungsgruppen profitieren von den erweiterten Befreiungsmöglichkeiten. Gleichzeitig bleibt der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsgrundlage für die öffentlich-rechtlichen Medien erhalten, die damit ihrer Informations- und Bildungsaufgabe nachkommen können.

Es wird empfohlen, die individuellen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und bei berechtigtem Anspruch zeitnah die entsprechenden Anträge zu stellen, um von den Befreiungsregelungen optimal profitieren zu können.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration