IP-Adressen speichern: Bundestag entscheidet über neuen Kompromiss
IP-Adressen speichern: Bundestag entscheidet über Kompromiss

Seit 20 Jahren wird in Deutschland über die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten gestritten. Nun hat das Bundeskabinett einen Kompromissvorschlag beschlossen, der die Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern vorsieht. Internetzugangsdiensteanbieter sollen gesetzlich verpflichtet werden, diese Daten ohne konkreten Anfangsverdacht drei Monate lang zu speichern. Ziel ist es, Straftäter und Terrorverdächtige leichter ermitteln zu können.

Was sind IP-Adressen und Port-Nummern?

Eine IP-Adresse ist vergleichbar mit der Anschrift eines Computers im Internet. Sie wird vom Anbieter immer wieder neu vergeben, weshalb es ohne Speicherpflicht schwierig ist, nachträglich nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Eine Port-Nummer ist eine numerische Adresse, die verschiedene Dienste oder Anwendungen auf einem Gerät identifiziert. Jeder Netzwerkdienst nutzt eine bestimmte Port-Nummer, um Datenpakete korrekt zuzuordnen.

Der Weg zum Kompromiss

Das aktuelle Gesetzesvorhaben ist eine abgespeckte Variante der alten Vorratsdatenspeicherung, die erstmals 2008 eingeführt wurde. Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten bekämpften die Speicherpflicht von Anfang an. Die Kritik hat zuletzt nachgelassen, da laut Polizeidaten immer mehr kriminelle Machenschaften ins Netz wandern. Der neue Entwurf umfasst weder Inhalte der Kommunikation noch Standortdaten. Strafverfolgungsbehörden dürfen nur dann auf die gespeicherten IP-Adressen zugreifen, wenn ein Anfangsverdacht für eine bestimmte Straftat vorliegt und die Abfrage zur Aufklärung erforderlich ist.

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Details des Kompromisses

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CDU) stimmten die Details in mehreren Gesprächsrunden ab. Hubig betont: „Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz.“ Die Speicherpflicht soll vor allem die Aufklärungsrate bei Online-Betrug, Hasskriminalität, Terrorermittlungen sowie der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern erhöhen. Das Bundeskriminalamt (BKA) sieht in der IP-Adresse oft die einzige Spur zum Täter.

Die alte Vorratsdatenspeicherung

Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Anbieter zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für sechs Monate. Das Bundesverfassungsgericht kippte die Regelung 2010 wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis. Ein neues Gesetz von 2015 sah eine zehnwöchige Speicherung von Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten vor, wurde aber 2017 vom Bundesverwaltungsgericht gestoppt. Der Europäische Gerichtshof erklärte 2022 die deutsche Regelung für unvereinbar mit EU-Recht, erlaubte aber 2024 die Speicherung von IP-Adressen unter strengen Auflagen.

Der lange Weg zum Kompromiss

In der Ampel-Koalition gab es viel Streit. Innenministerin Nancy Faeser (SPD) befürwortete die Speicherpflicht, während Justizminister Marco Buschmann (FDP) ein „Quick Freeze“-Verfahren bevorzugte. Das BKA hielt dies für untauglich. Der SPD ist wichtig, zu betonen, dass die geplante Speicherpflicht keinen unmäßigen Eingriff in die Rechte unbescholtener Bürger darstellt und keine Bewegungsprofile erstellt werden können. Gespeichert werden nur IP-Adressen und Port-Nummern.

Weitere Neuerungen im Entwurf

Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen, um alle in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten zu erheben. Neu ist auch die Möglichkeit, zur Gefahrenabwehr vorsorglich eine zeitlich begrenzte Sicherung von Verkehrsdaten beim Anbieter zu veranlassen.

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