Langanhaltender Frost behindert Baumpflegearbeiten in der Uckermark
Die ungewöhnlich lange Frostperiode in diesem Winter hat zu erheblichen Verzögerungen bei geplanten Baumpflegearbeiten und Fällungen in der Uckermark geführt. Viele Kommunen mussten ihre Arbeiten einstellen oder verschieben, da Gemeinde- und Bauhofmitarbeiter verstärkt für den Winterdienst benötigt wurden. Diese Situation wirft die wichtige Frage auf: Gilt trotz der wetterbedingten Ausnahmesituation weiterhin die bundesweite Beschränkung von Fäll- und Pflegearbeiten auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar?
Bundesweite Regelungen und Ausnahmemöglichkeiten
Dr. Torsten Blohm, Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Uckermark, bestätigt im Interview mit Heiko Schulze: "Ja, die bundesweite Beschränkung gilt grundsätzlich weiter." Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmemöglichkeiten. Diese können auf Antrag erteilt werden, vorausgesetzt, dass keine geschützten Arten wie Fledermäuse oder Vögel ihre Lebensstätten durch die Baumfällung verlieren.
Die Zuständigkeiten für die Genehmigungen sind klar geregelt:
- Baum- und Gehölzfällungen, die unter die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde fallen, werden durch die Gemeinden eigenständig erteilt.
- Alle anderen Baum- und Gehölzfällungen, die nicht unter kommunale Baumschutzverordnungen fallen, werden durch die Unteren Naturschutzbehörden entschieden.
Antragsverfahren und Bearbeitungsfristen
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können sowohl von Fachfirmen als auch von Privatpersonen gestellt werden. Einige Kommunen wie die Stadt Prenzlau stellen dafür spezielle Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Für Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark sind die erforderlichen Unterlagen auf der offiziellen Website des Landkreises benannt.
Die Bearbeitungsfristen sind erfreulich kurz: Sofern keine artenschutzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, können Ausnahmegenehmigungen zur Verlängerung des Schnittzeitraums kurzfristig erteilt werden. Mit welchen Gebühren diese Genehmigungen verbunden sind, wurde im Interview nicht konkretisiert.
Arbeiten außerhalb der regulären Frist
Für Rückschnitte und Fällungen in den Monaten März bis September gelten spezielle Regelungen:
- Zur akuten Gefahrenabwehr sind solche Maßnahmen auch in diesem Zeitraum möglich, wobei Artenschutzbelange wie Vogelbruten besonders zu berücksichtigen sind.
- Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses (beispielsweise bei Hecken) oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ebenfalls zulässig.
- Diese Arbeiten sollten jedoch möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel erfolgen, um Störungen zu minimieren.
Die aktuelle Situation zeigt deutlich, wie Wetterextreme die geplanten Arbeiten der Kommunen beeinflussen können. Gleichzeitig wird die Bedeutung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen und flexibler Ausnahmeregelungen deutlich, die sowohl den Naturschutz als auch praktische Erfordernisse berücksichtigen.



