Steuererklärung: So setzen Sie außergewöhnliche Belastungen richtig ab
Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

Steuererklärung: So setzen Sie außergewöhnliche Belastungen richtig ab

Die neue Brille, eine notwendige Zahnoperation oder unerwartete Pflegekosten – viele private Ausgaben können finanziell stark belasten. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Gesetzgeber jedoch, solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Dadurch lässt sich die Steuerlast spürbar reduzieren. Viele Steuerpflichtige sind jedoch unsicher, welche Kosten tatsächlich anerkannt werden, welche Nachweise erforderlich sind und wo typische Fehler lauern. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.

Was genau sind außergewöhnliche Belastungen?

Laut Einkommensteuergesetz handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unvermeidbar sind – also nicht freiwillig oder verzichtbar. „Sie müssen zudem so hoch sein, dass sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als nicht mehr hinnehmbare Belastung gelten“, erklärt Carsten Nicklaus, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbands. Daher gibt es eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze. Erst wenn die Kosten diese individuelle Schwelle überschreiten, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet, können die darüberliegenden Beträge die Steuerlast senken.

Welche Kosten fallen darunter?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise:

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  • Pflegekosten: Für ambulante Pflegekräfte, Unterstützung im Alltag, Hausnotruf oder Unterbringung im Pflegeheim. Diese können auch für Ehepartner oder Familienangehörige geltend gemacht werden, wenn man die finanziellen Aufwendungen trägt.
  • Krankheitskosten: Aufwendungen für Heilung und Linderung, wie Medikamente, Brillen, Zahnersatz oder Hörgeräte. Kosten zur Vorbeugung sind nicht absetzbar.
  • Alternative Heilmittel: Besuche bei zugelassenen Heilpraktikern und Osteopathen können steuerlich berücksichtigt werden.
  • Sonstige Belastungen: Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten nach Einbrüchen, Hausbränden oder Überflutungen, sofern keine Versicherung leistet. Auch Bestattungskosten eines Elternteils sind absetzbar, wenn das Erbe nicht ausreicht.

Voraussetzungen und Nachweise

Grundvoraussetzung ist, dass die Kosten zwangsläufig anfallen und oberhalb der individuell zumutbaren Belastung von einem bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte liegen. Zudem dürfen sie nicht bereits von Versicherungen oder Beihilfen erstattet worden sein. „Bei der Pflege muss ein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt worden sein“, sagt Claudia Steckenreiter, Steuerfachwirtin vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Für Krankheitskosten ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Belege müssen nicht sofort eingereicht werden, sondern erst auf Anfrage des Finanzamts. Dazu zählen Rechnungen, Zahlungsbelege, Pflegegradbescheide oder Atteste.

Berechnung und Grenzwerte

Das Finanzamt ermittelt die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen sowie die zumutbare Eigenbelastung. Zuvor müssen alle möglichen Erstattungen durch Krankenkassen oder Versicherungen ausgeschöpft sein. „Der Gesetzgeber hat keine Maximalgrenze festgesetzt“, betont Steckenreiter. Da die zumutbare Belastung überschritten sein muss, kann es sinnvoll sein, planbare Anschaffungen wie Brillen oder Zahn-OPs innerhalb eines Jahres zu bündeln, um die Minimalgrenze zu erreichen.

Füllen Sie die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in Ihrer Steuererklärung sorgfältig aus und achten Sie auf korrekte Nachweise. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung durch Steuerexperten, um Fehler zu vermeiden und Ihre Steuerlast optimal zu reduzieren.

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