Bundesfinanzhof schützt Arbeitnehmer bei Abschiedsfeiern vor dem Fiskus
Der letzte Akt des Arbeitslebens vor dem Renteneintritt ist für viele Beschäftigte die Abschiedsfeier – eine Veranstaltung, die je nach Unternehmen durchaus kostspielig ausfallen kann. Der Bundesfinanzhof schützt nun die Verabschiedeten vor dem Zugriff des Finanzamts und stellt klar, dass diese Feierlichkeiten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Urteil schafft Rechtssicherheit für Millionen Arbeitnehmer
Bis zum Jahr 2039 werden über 13 Millionen Babyboomer in Deutschland das Rentenalter erreichen. Damit stehen den Unternehmen hierzulande millionenfache Abschiedsfeiern bevor. Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Arbeitnehmer die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als Arbeitslohn versteuern müssen, sofern ihre jeweilige Firma die Feier veranstaltet. Damit haben die obersten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken gewiesen, das einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen wollte.
Die Entscheidung gilt jedoch nicht nur für Abschiede von Führungskräften, sondern für Arbeitnehmer allgemein. Laut den geltenden Lohnsteuerrichtlinien können Sachleistungen eines Arbeitgebers bei der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast überschreiten. Im konkreten Fall des niedersächsischen Bankiers war diese Grenze deutlich überschritten worden. Zu der Feier im Jahr 2019 waren 300 Gäste geladen, sodass die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers mit mindestens 33.000 Euro zu Buche schlug.
Entscheidend: Es handelte sich um eine Firmenveranstaltung
Richter Stephan Geserich betonte, dass die genaue Summe aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht genannt werden könne. Entscheidend für das Urteil war laut dem Gericht, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine offizielle Firmenveranstaltung. Eingeladen hatte das Geldinstitut, und der scheidende Vorstandsvorsitzende hatte die Gäste nicht selbst ausgewählt. „Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden“, erklärte Geserich während der Verhandlung.
Unter den Gästen waren zwar acht Familienangehörige des scheidenden Chefs, doch das bewertete der Bundesfinanzhof bei derartigen Veranstaltungen als „gesellschaftsüblich“. Interessant ist, dass in diesem Fall nicht der Verabschiedete selbst geklagt hatte, sondern sein Unternehmen gegen den Steuerbescheid des Finanzamts vorging.
Hohe Erfolgsquote der Kläger vor dem Bundesfinanzhof
Deutschlands Unternehmen stehen in den kommenden fünfzehn Jahren eine Vielzahl von Abschiedsfeiern bevor. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Rentenalter von 67 Jahren erreichen. Auch wenn die Einladung von 300 Gästen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Mitarbeiter nicht üblich ist, werden nicht alle dieser Abschiedsfeiern bescheiden ausfallen.
Der Fall war einer von vielen vor dem Bundesfinanzhof, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzen konnten. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der jüngsten Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei beachtlichen 40 Prozent. Das war zwar etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen. Diese Rechtsprechung schafft wichtige Klarheit für die steuerliche Behandlung von Abschiedsfeiern und entlastet sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen in einer Phase des Übergangs.



