Steuererklärung für Rentner: Neuer Ratgeber bietet umfassende Hilfestellung
Immer mehr Menschen im Ruhestand trifft die Pflicht zur Steuererklärung. Viele Rentner sind unsicher, was sie bei der Abgabe berücksichtigen müssen. Ein neuer Ratgeber des Bundesverbands Verbraucherzentrale bietet nun konkrete Hilfestellung und klärt über wichtige Details auf.
Keine digitale Pflicht, aber steigende Verpflichtung
Das Beste vorweg: Rentner müssen sich nicht in das digitale Steuertool Elster einarbeiten. Die papierne Steuererklärung bleibt möglich. Dennoch müssen immer mehr Menschen im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben – die Zahl der steuerpflichtigen Rentner nimmt jährlich zu. In etwa dreißig Jahren wird dies alle Rentner betreffen.
Wichtig zu wissen: Allein die Nichtabgabe der Steuererklärung kann bereits eine Straftat darstellen. Darauf weist der Ratgeber ausdrücklich hin und rät davon ab, auf Vergessen durch das Finanzamt zu hoffen.
Die sieben Einkommensarten im Überblick
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ bietet zunächst einen umfassenden Überblick über die sieben möglichen Einkommensarten. Denn viele Rentner haben nicht nur Einkünfte aus ihrer Rente.
Die sieben Einkommensarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Interessant: Die Rente selbst ist nur relevant, wenn sie über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Jahr 2026 beträgt dieser 12.348 Euro für Einzelpersonen und 24.696 Euro für Ehepaare.
Wann liegt ein Gewerbe vor?
Laut Autorin Gabriele Waldau-Cheema entsteht ein Gewerbe schneller als viele denken. Wer regelmäßig Selbstgehäkeltes auf Plattformen wie Ebay verkauft, ist bereits Gewerbetreibender. Dabei kommt es auf Umfang und Häufigkeit der Verkäufe an. Einmaliges Entrümpeln und Verkaufen reicht nicht aus.
Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten: Wer als Tagesoma arbeitet oder eine Photovoltaikanlage besitzt, gilt als Gewerbetreibender. Bei Solaranlagen gilt jedoch eine Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis zu 30 Kilowattpeak.
Nichtselbstständige Tätigkeit umfasst mehr als gedacht
Vielen ist nicht bewusst, dass auch Betriebsrenten und Beamtenpensionen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zählen. Ebenso gehören Renten oder Pensionen, die Witwen oder Witwer erhalten, in diesen Bereich.
Die Berechnung dieser Einkünfte ist vergleichsweise einfach. Jährlich im Februar oder März erhalten Betroffene von ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder Dienstherren eine Bescheinigung über das Jahreseinkommen – im Volksmund auch Etin genannt. Anhand der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung können alle an das Finanzamt übermittelten Daten eingesehen werden.
Werbungskosten und Sonderausgaben richtig nutzen
Ein zentraler Punkt bei der Steuererklärung ist die Frage: Wie bekomme ich Geld vom Staat zurück? Die Schlüsselbegriffe lauten Werbungskosten und Sonderausgaben.
Werbungskosten umfassen beispielsweise Anzeigen für eine Mietersuche oder Renovierungskosten für ein Mietobjekt. Speziell für Rentner relevant sind kostenpflichtige Rentenberatungen, Anwaltskosten bei Rentenstreitigkeiten oder Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Pensionsvereine.
Sonderausgaben gliedern sich in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Riester- und Rürup-Renten. Spenden für soziale, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke gehören zu den sonstigen Sonderausgaben und können bis zu 20 Prozent des Gesamteinkommens abgesetzt werden.
Wichtig: Für Spenden benötigt man einen Nachweis oder bei kleineren Beträgen den entsprechenden Kontoauszug. Kirchenmitglieder erhalten mindestens eine Pauschale von 36 Euro für gezahlte Kirchensteuer.
Haushaltsnahe Dienstleistungen als Sparpotenzial
Besonderes Sparpotenzial bieten haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen. Die Steuerermäßigung wird direkt von der geschuldeten Steuer abgezogen.
Unbedingt beachten: Rechnungstellung und unbare Zahlung sind zwingend erforderlich. Auf der Rechnung müssen Material, Lohn, Maschinenstunden und Anlieferung getrennt aufgeführt werden. Die Leistungen müssen im Haushalt erbracht werden – nicht nur für den Haushalt.
Beispiele für nicht absetzbare Kosten: Grabpflege auf dem Friedhof oder Reinigungskosten für einen Teppich, wenn man ihn außer Haus gibt. Wird der Teppich jedoch vom Reinigungsdienst abgeholt und zurückgebracht, sind die Kosten absetzbar.
Ratgeber erhältlich in verschiedenen Formaten
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2025/2026“ umfasst 208 Seiten und ist für 16,00 Euro als Buch oder 12,99 Euro als E-Book erhältlich. Bezugsquellen sind Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, der Buchhandel und der Online-Shop der Verbraucherzentrale.



