BGH prüft Klimaklagen: Deutsche Umwelthilfe will Verkaufsstopp für Verbrenner ab 2030
BGH prüft Klimaklagen gegen BMW und Mercedes-Benz

Bundesgerichtshof verhandelt wegweisende Klimaklagen gegen deutsche Autohersteller

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Automobilkonzerne BMW und Mercedes-Benz. Die Umweltschutzorganisation fordert nichts Geringeres als ein gerichtliches Verkaufsverbot für Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren – idealerweise ab dem 31. Oktober 2030.

Die zentrale Forderung: Verkaufsstopp für Verbrenner ab 2030

Die Deutsche Umwelthilfe will erreichen, dass den beiden deutschen Premium-Herstellern untersagt wird, künftig noch Neuwagen mit konventionellen Antrieben zu verkaufen. Remo Klinger, der Rechtsanwalt der DUH, begründet das geforderte Datum mit der durchschnittlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen und dem deutschen Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. „Da Fahrzeuge im Schnitt etwas mehr als 14 Jahre in Betrieb sind, muss der Verkauf klimaschädlicher Modelle deutlich vor 2045 enden“, erklärt Klinger.

Die Kläger haben allerdings vorsorglich mehrere Hilfsanträge mit alternativen Zeiträumen gestellt – bis 2045 oder sogar 2050. Das grundlegende Problem aus Sicht der Umwelthilfe: BMW und Mercedes-Benz weigern sich bislang, sich freiwillig zu einem konkreten Ausstiegsdatum zu verpflichten, solange keine gesetzliche Regelung existiert. Genau hier setzt die Klage an: „Ist zivilrechtlich alles erlaubt, was nicht verboten ist?“, fragt Klinger rhetorisch. Die Antwort der Kläger ist eindeutig negativ.

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Rechtliche Grundlage: Grundrechte und CO2-Budget

Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe berufen sich vor Gericht auf ihr im Grundgesetz verankertes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ihre Argumentation: Indem BMW und Mercedes-Benz einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO2-Budgets verbrauchten, beschränkten sie den politischen Handlungsspielraum. Dies mache später weitreichende und drastischere Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre persönlichen Freiheitsrechte einschränken würden.

Diese Position stützt sich maßgeblich auf den historischen Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2021. Das höchste deutsche Gericht hatte damals entschieden, dass das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Form Grundrechte verletze, weil es hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf die Zeit nach 2030 verschob. Die Richter betonten, dass zur Wahrung der Freiheit Vorkehrungen getroffen werden müssten, um diese Lasten abzumildern.

Unternehmen sehen politischen, nicht juristischen Handlungsbedarf

Die beklagten Automobilhersteller weisen die Forderungen der Deutschen Umwelthilfe entschieden zurück. Ein BMW-Sprecher argumentiert, das Pariser Klimaschutzabkommen lege kein rechtlich verbindliches CO2-Budget für einzelne Unternehmen fest, sondern umfasse ausschließlich nationale Selbstverpflichtungen der Staaten. Die DUH versuche im vorliegenden Rechtsstreit, „den parlamentarischen Prozess bei der Durchsetzung ihrer politischen Anliegen zu umgehen“.

Mercedes-Benz begrüßt zwar, dass der Bundesgerichtshof grundlegende Rechtsfragen bei klimabezogenen Ansprüchen klären werde – etwa zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Unternehmen betont jedoch, dass Nachhaltigkeit und Klimaschutz bereits zentrale Bestandteile der strategischen Ausrichtung seien. Die eigentliche Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele gehöre in den Plenarsaal, nicht in den Gerichtssaal.

Verfahrensverlauf und mögliche Folgen

Bisher waren die Klagen der Deutschen Umwelthilfe vor den Landgerichten in München und Stuttgart sowie den zuständigen Oberlandesgerichten gescheitert. Die Tatsache, dass der BGH die Revisionen zugelassen hat, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen. Es geht um eine bisher ungeklärte Grundsatzfrage: Haben große Emittenten eine rechtliche Pflicht, ihre Produktion und Produkte am verbleibenden CO2-Budget und den Klimaneutralitätszielen auszurichten?

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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre als letzte Instanz in Zivilverfahren normalerweise nicht mehr anfechtbar. Da jedoch potenziell Grundrechte betroffen sind, bleibt der Gang vor das Bundesverfassungsgericht möglich. Die Umwelthilfe hat diese Option für den Fall einer Niederlage vor dem BGH bereits angekündigt.

Politische Rahmenbedingungen im Wandel

Die Klage findet vor einem sich verändernden politischen Hintergrund statt. Ursprünglich war in der Europäischen Union ein faktisches Verbot neuer Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren ab 2035 vorgesehen. Ende 2025 nahm die EU-Kommission jedoch von diesen strikten Plänen Abstand und schlug Aufweichungen sowie Ausnahmen vor. Diese Entwicklung unterstreicht die Unsicherheit, die sowohl die Automobilindustrie als auch Umweltverbände beschäftigt.

Die heutige Verhandlung in Karlsruhe könnte daher richtungsweisend sein – nicht nur für die beteiligten Unternehmen, sondern für die gesamte Frage, inwieweit zivilrechtliche Klagen zur Durchsetzung von Klimazielen geeignet sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird mit Spannung erwartet, auch wenn ein Urteil möglicherweise nicht sofort verkündet wird.