Der Discounter Penny hat im Rechtsstreit um die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) einen Erfolg erzielt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hob am Donnerstag ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln auf und gab der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25). Damit darf Penny weiterhin in seinen Prospekten mit durchgestrichenen UVP-Angaben werben.
Hintergrund des Streits
Auslöser des Verfahrens war ein Joghurt, den Penny in einem Prospekt für 33 Cent anbot. Die Angabe „minus 58 Prozent“ bezog sich auf eine durchgestrichene UVP von 79 Cent. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen diese Praxis. Sie warf Penny vor, den Kunden eine nicht überprüfbare Ersparnis vorzugaukeln. Der Discounter argumentierte hingegen, dass der aktuelle Ladenpreis lediglich der UVP gegenübergestellt werde, ohne eine Rabattwerbung darzustellen.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln folgte der Argumentation von Penny. Die Richter sahen keine Irreführung der Verbraucher. Der Bezug zur UVP sei optisch gut sichtbar, und die Kunden könnten erkennen, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.
Reaktionen und Ausblick
Die Verbraucherzentrale kündigte umgehend Revision an. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, sagte Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht. Penny zeigte sich erfreut: „Wir freuen uns, dass das OLG Köln unsere Rechtsauffassung bestätigt hat. Transparente Preisangaben sind die Grundlage für einen fairen Wettbewerb.“
EU-Vorgaben und weitere Verfahren
Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 noch den Verbraucherschützern recht gegeben. Es stützte sich auf die Preisangabenverordnung, die Händler verpflichtet, bei Rabattwerbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Diese Vorgabe geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zurück. In ähnlichen Verfahren unterlag Aldi Süd vor dem EuGH sowie vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Fall von Netto landete im Oktober vor dem BGH, der klarstellte, dass der 30-Tage-Niedrigpreis unmissverständlich und gut lesbar anzugeben ist.
Kritik aus dem Handel
Der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisiert die EU-Regeln als unverhältnismäßig. Sie schränkten die Werbemöglichkeiten ein und führten zu weniger Sonderangeboten, was auch Verbraucher treffe. Der HDE fordert eine Überprüfung und Abschaffung der Regulierung. Laut einer Analyse des Vergleichsportals Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn sank die Zahl der Sonderangebote im ersten Quartal 2026 um vier Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und um 16 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2024. Experten sehen einen Grund auch in der Verlagerung von Rabatten in Apps.
Bedeutung für Verbraucher
Sonderangebote haben für viele Kunden angesichts gestiegener Preise an Bedeutung gewonnen. Der Anteil des Umsatzes, den Supermärkte und Discounter mit Promotions erzielen, ist seit 2020 deutlich gestiegen. Handelsprofessor Werner Reinartz von der Universität zu Köln sieht in der EU-Verordnung einen Treiber für den Rückgang von Sonderangeboten. „Frühere Rabattwerbung arbeitete oft mit wechselnden Vergleichspreisen – dadurch fiel es vielen Verbrauchern nicht leicht, den tatsächlichen Preisvorteil richtig zu bewerten.“



