Gericht verbietet Netto irreführende Werbung für E-Zigaretten im Internet
Netto: Gericht verbietet E-Zigaretten-Werbung

Bamberger Gericht stoppt irreführende E-Zigaretten-Werbung von Netto

Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem Discounter Netto mehrere Werbeaussagen für E-Zigaretten in seinem Online-Shop untersagt. Die bereits im Januar erlassene einstweilige Verfügung ist inzwischen rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher bestätigte. Geklagt hatte der Verband Pro Rauchfrei, der ein generelles Problem bei der Werbung für Suchtmittel im Internet sieht.

Konkrete Formulierungen untersagt

Konkret betraf das Urteil mehrere Formulierungen auf der Webseite netto-online.de. Das Gericht verbot unter anderem folgende Aussagen:

  • Die Aufforderung, mit dem Produkt „eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ zu entdecken
  • Das Anpreisen einer vielfältigen Auswahl an Aromen
  • Das Werben für „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“

Eine Anfrage bei Netto zu der Gerichtsentscheidung blieb zunächst unbeantwortet.

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Wort „geeignet“ verharmlost Gefahren

Besonders kritisch sah das Gericht Aussagen wie „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“. Allein durch die Verwendung des Wortes „geeignet“ würden die auch bei E-Zigaretten bestehenden Gesundheitsgefahren verharmlost, urteilten die Richter. Das Gericht betonte, dass solche Formulierungen den Eindruck erwecken könnten, es handele sich um unbedenkliche Produkte.

Pro Rauchfrei: „Werbung im Internet ist Massenphänomen“

Der Verband Pro Rauchfrei hatte nach eigenen Angaben gegen die Werbung geklagt, nachdem Netto keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. „Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist“, sagte Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger. Er forderte: „Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein.“

Mit einem Teil seiner Klage hatte der Verband allerdings keinen Erfolg. Das Gericht befand, dass der Zusatz „nur“ bei Preisangaben keine besondere Bedeutung habe, da auf der Seite alle Preise mit „nur“ oder „ab“ gekennzeichnet waren.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 3 UKl 30/25 e zeigt, dass Gerichte zunehmend strenger gegen irreführende Werbung für nikotinhaltige Produkte vorgehen. Experten sehen darin einen wichtigen Schritt zum besseren Verbraucherschutz im Bereich der Suchtmittel.

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