Fluggesellschaft muss nicht für zusätzliche Hotelnacht bei früherer Ankunft aufkommen
Ein Tag früher am Zielort ankommen klingt zunächst verlockend, doch für Passagiere bedeutet dies oft eine ungeplante zusätzliche Hotelnacht. Ob eine Fluggesellschaft in solchen Fällen zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist, hat das Landgericht Landshut in einem aktuellen Urteil geklärt.
EU-Fluggastrechte-Verordnung bietet keinen Anspruch
Das Gericht entschied, dass die Hotelkosten bei einer früheren Ankunft am Zielort keine Betreuungsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung darstellen. Diese Regelung sieht die Übernahme von Hotelkosten grundsätzlich nur vor, wenn ein angebotener Ersatzflug erst einen Tag später als ursprünglich geplant startet und Passagiere dadurch länger am Abflugort verweilen müssen.
Im konkreten Fall waren zwei Flüge von München nach Dubai kurzfristig abgesagt worden. Die Airline buchte die betroffenen Passagiere auf deren Wunsch auf einen anderen Flug um, mit dem sie einen Tag früher als geplant in Dubai ankamen. Die Fluggesellschaft leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro, lehnte jedoch die Übernahme der Hotelkosten für die zusätzliche Nacht in Dubai ab, was das Gericht bestätigte.
Unterschied zwischen Entschädigung und Betreuungsleistungen
Hintergrund des Urteils ist die Unterscheidung zwischen Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen nach der EU-Verordnung. Bei kurzfristigen Flugabsagen müssen Airlines in vielen Fällen Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro zahlen. Zusätzlich haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen wie die Übernahme von Hotelkosten, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Landgericht Landshut stellte klar, dass die Hotelkosten bei früherer Ankunft nicht als Betreuungsleistung gelten und daher nicht von der Airline getragen werden müssen. Über den Fall berichtete die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Für Reisende bedeutet dies, dass sie bei einer Umbuchung auf einen früheren Flug die Kosten für zusätzliche Übernachtungen am Zielort in der Regel selbst tragen müssen, selbst wenn die Airline eine Entschädigung für die ursprüngliche Flugabsage zahlt.



