Reiserücktritt bei Nahost-Konflikt: Versicherung zahlt selten bei Kriegsgefahr
Die Furcht vor kriegerischen Auseinandersetzungen oder einer sich verschlechternden Sicherheitslage reicht in der Regel nicht aus, damit eine Reiserücktrittsversicherung die Kosten für eine Urlaubsabsage übernimmt. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ausdrücklich hin. Versicherte sollten daher vor jeder Reise genau prüfen, welche Risiken ihre Police tatsächlich abdeckt.
Versicherungsschutz bei persönlichen Notfällen
„Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen“, betont GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Nicht versichert ist dagegen ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel.“
Die Rücktrittsversicherung zahlt laut GDV bei klar definierten persönlichen Gründen. Typische versicherte Gründe umfassen:
- Eine unerwartete schwere Erkrankung vor Reisebeginn
- Schwangerschaft oder Schwangerschaftskomplikationen
- Erkrankung oder Impfunverträglichkeit bei mitreisenden Kindern
- Ein Todesfall in der Familie
- Manche Policen decken auch Arbeitsplatzverlust oder -wechsel ab
Pauschalreisende haben besondere Rechte
Das bedeutet jedoch nicht, dass Reisende im Zweifelsfall keine Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung haben. Insbesondere Pauschalreisende, die ihre Reise über einen Veranstalter buchen, genießen hier gewisse Vorteile.
„Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn auf dem Weg zum Urlaubsort, am Urlaubsort selbst oder in der Region unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die den urlaubsmäßigen Aufenthalt unmöglich machen“, erklärt Reiserechtler Paul Degott.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – wie aktuell für viele Staaten im Nahen Osten – stellt ein gutes Indiz für solche Umstände dar. Die Voraussetzungen können jedoch auch ohne eine offizielle Warnung vorliegen. Als erste Anlaufstelle sollten sich Pauschalreisende an ihr Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden.
Unterschied zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch. Während die Rücktrittsversicherung vor Reisebeginn greift, kommt die Reiseabbruchversicherung zum Tragen, wenn man während des Urlaubs wegen unvorhergesehener Ereignisse die Heimreise antreten muss.
Gründe für einen Reiseabbruch können laut GDV sein:
- Tod eines Reisenden
- Schwere Unfallverletzungen
- Unerwartete schwere Erkrankung
- Beschädigung des Hauses oder der Wohnung in der Heimat durch Brand, Explosion oder Elementarereignisse wie Sturm oder Hochwasser
Oft werden beide Policen als Kombitarif in einem Vertrag angeboten.
Individuelle Buchungen und aktuelle Situation
Reisende, die Flug und Hotel individuell und nicht als Reisepaket bei einem Veranstalter gebucht haben, verfügen nicht über diese Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen. In solchen Fällen gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner.
Steht eine Reise erst in einigen Wochen an – beispielsweise in den Osterferien – ist es ratsam, die Situation zunächst genau zu beobachten und nicht vorschnell auf eigene Faust zu stornieren. Würde sich die Sicherheitslage bis zum Reiseantritt so verbessern, dass Reisen in die Region wieder sicher möglich wären, blieben Reisende möglicherweise auf den Stornierungskosten sitzen.
Der allgemeine Rat lautet daher: Prüfen Sie vor jeder Buchung sorgfältig Ihre Versicherungsabdeckung und informieren Sie sich über aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.



