Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüft, ob die erweiterten Befugnisse der bayerischen Polizei mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gerichtspräsident Stephan Harbarth rügte mögliche Verstöße gegen eine Vielzahl von Grundrechten. Im Kern geht es um die Frage, wann und mit welchen Mitteln die Beamten im Freistaat tätig werden dürfen – und ob dabei verfassungsrechtliche Maßstäbe eingehalten werden.
Zentrale Streitpunkte: Drohende Gefahr, Präventivgewahrsam und Explosivmittel
Der Erste Senat verhandelt über zwei Klagen gegen Regelungen im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG). Ein zweiter Verhandlungstag ist für Mittwoch angesetzt, ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet (Az. 1 BvF 1/18; 1 BvR 2271/18).
Im Fokus steht unter anderem die Schwelle der „drohenden Gefahr“. Diese erlaubt es der Polizei, bereits vor einer konkreten Gefahr aktiv zu werden, „um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern“. Kritiker sehen darin eine zu weitreichende Befugnis, die in die Privatsphäre eingreift.
Verlängerter Präventivgewahrsam und Handgranaten-Einsatz
Die Klagen richten sich zudem gegen die Verlängerung des polizeilichen Präventivgewahrsams auf insgesamt zwei Monate. Bislang war eine kürzere Dauer üblich. Weiterhin wird die Möglichkeit der Polizei angegriffen, Explosivmittel wie Handgranaten auch dann einzusetzen, wenn Unbeteiligte hoch wahrscheinlich gefährdet werden. Dies könnte gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird mit Spannung erwartet, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Polizeiarbeit in Bayern und möglicherweise auch in anderen Bundesländern haben könnte.



