Verwaltungsgericht Münster bestätigt Baugenehmigung für Krematorium in Ochtrup
Gericht bestätigt Krematoriumsbau in Ochtrup

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Baugenehmigung für ein Krematorium in Ochtrup für rechtens erklärt. Die Klage eines benachbarten Unternehmens, das Lärmbelästigungen durch den Betrieb befürchtete, wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Richter keine Berufung zuließ. Der Kläger kann jedoch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht stellen (Aktenzeichen: 10 D 39/23.NE und 10 D 17/24.NE, Urteile vom 22. Juli 2026).

Bedenken des Nachbarunternehmens

Der Kläger, ein Unternehmen aus der Nachbarschaft, argumentierte, dass die Betreiber des neuen Krematoriums in Zukunft möglicherweise gegen die Lärmbelastung durch die Firma vorgehen könnten. Daher griff das Unternehmen die Baugenehmigung an, obwohl das Krematorium ohne Abschiedsraum für Angehörige geplant ist. In der mündlichen Verhandlung am Dienstag hatte der Richter bereits angedeutet, dass er die Klage wohl ablehnen werde. Das Urteil wurde jedoch erst später verkündet.

Keine Hinweise auf zu großen Lärm

Richter Nils Pieper sah keine Hinweise auf eine unzumutbare Lärmbelastung. Nach Berechnungen des Kreises Steinfurt liegt die Lärmbelastung durch die bis zu 70 Lastwagen pro Tag deutlich unter den erlaubten Grenzwerten. Auch im Inneren des Krematoriums sei mit keiner Überschreitung zu rechnen, so der Richter. Die Stadt Ochtrup habe mit der Auswahl des Geländes am Rande des Industriegebiets eine klare optische und räumliche Nutzungstrennung geschaffen, die sowohl den Schutz des Bestattungsvorgangs als auch der Umgebung gewährleiste.

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Rechtliche Vorgeschichte

Der Streit zwischen dem benachbarten Unternehmen und einer Anwohnerin um den Bau des Krematoriums zieht sich bereits seit Jahren hin. Bereits im Frühjahr 2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass der Bebauungsplan fehlerfrei aufgestellt wurde. Auch das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor argumentiert, dass Lärm aus der Umgebung keine Rolle spiele, da der Einäscherungsvorgang im Gebäude keine vollständige Abschirmung erfordere. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt diese Einschätzung.

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