Verwaltungsgericht Schleswig: Langzeitstudent scheitert mit Wohngeldklage nach 68 Semestern
Langzeitstudent scheitert vor Gericht mit Wohngeldklage

Verwaltungsgericht Schleswig: Langzeitstudent unterliegt im Wohngeldstreit nach 68 Semestern

Ein Mann aus Schleswig-Holstein, Jahrgang 1965, hat vor dem Verwaltungsgericht Schleswig eine Klage auf Wohngeld für sein Zweitstudium verloren. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörden, die einen Folgeantrag des Langzeitstudenten abgelehnt hatten. Der Mann studiert seit insgesamt 68 Semestern, was nach Ansicht des Gerichts kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium mehr darstellt.

Hintergrund des Falls: VWL-Diplom und Zweitstudium in Klassischer Philologie

Der Kläger hatte zunächst rund 28 Jahre lang Volkswirtschaftslehre an der Universität Hamburg studiert und dieses Studium mit einem Diplom abgeschlossen. Anschließend begann er ein Zweitstudium in Klassischer Philologie, ebenfalls an der Universität Hamburg. Über mehrere Jahre hinweg erhielt der Mann während dieses Zweitstudiums Wohngeld, bis die zuständigen Behörden im Jahr 2022 einen Folgeantrag ablehnten.

Gegen diese Ablehnung erhob der Langzeitstudent Klage, doch das Verwaltungsgericht Schleswig wies diese nun zurück. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Kläger sein Studium nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betreibe. Damit bestätigte das Gericht die Position der Behörden, die keine Berechtigung für weitere Wohngeldzahlungen sahen.

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Ähnlicher Fall am Verwaltungsgericht Mainz: Kein Anspruch auf Wohngeld nach 26 Jahren

Dies ist nicht der erste Fall dieser Art in Deutschland. Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem vergleichbaren Verfahren, dass ein 50-jähriger Mann aus Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Wohngeld hat. Dieser war seit 26 Jahren ohne Abschluss in verschiedenen Studiengängen eingeschrieben. Auch hier lehnten die Behörden den Wohngeldantrag ab, und das Gericht bestätigte diese Entscheidung.

Beide Urteile unterstreichen die rechtliche Auffassung, dass Wohngeld nur für ein ernsthaft betriebenes Studium gewährt werden kann. Langzeitstudien ohne erkennbaren Fortschritt oder Abschlussperspektive erfüllen diese Voraussetzung nach Ansicht der Gerichte nicht.

Die Fälle werfen Fragen zur Abgrenzung von berechtigten Sozialleistungen und möglichem Missbrauch auf. Sie zeigen, dass Gerichte und Behörden zunehmend strenger prüfen, ob Studierende ihre Ausbildung tatsächlich mit dem notwendigen Engagement verfolgen.

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