Mutter erstochen: Sicherungsverfahren gegen psychisch kranken Sohn in Tessenow
Sicherungsverfahren gegen Sohn nach Tötung der Mutter

Mutter erstochen: Wende in Ermittlungen um beschuldigten Sohn

Im Fall der gewaltsamen Tötung einer 63-jährigen Frau in Tessenow im Landkreis Ludwigslust-Parchim vor etwa fünf Monaten hat die Staatsanwaltschaft eine bedeutende Verfahrenswende eingeleitet. Statt einer regulären Anklage wegen Totschlags hat die Behörde am Landgericht Schwerin ein sogenanntes Sicherungsverfahren beantragt. Grundlage dafür ist die Einschätzung, dass der tatverdächtige Sohn der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen sei.

Psychiatrisches Gutachten als Grundlage

Ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten eine psychische Erkrankung vorliege, die ihn zum Tatzeitpunkt in einen Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt habe. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft betonte, dass der Sohn die Gewalttat bislang bestritten habe, die Strafverfolgungsbehörde jedoch von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehe.

Der Mann war unmittelbar nach der Tat im September 2025 in Untersuchungshaft genommen und später in eine psychiatrische Klinik überstellt worden. Die Ermittlungen ergaben, dass er seiner Mutter in der Wohnung eines Neubaublocks mit einem Messer mehrere Stich- und Schnittverletzungen zugefügt haben soll, an denen sie noch am Tatort verstarb.

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Besonderheiten des Sicherungsverfahrens

Das Sicherungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft nun angestrebt hat, unterscheidet sich grundlegend von einem normalen Strafprozess. Während am Ende keine herkömmliche Strafe wie eine Gefängnisstrafe verhängt wird, kann das Gericht dennoch Freiheitsentzug anordnen – und zwar in Form der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Die Abläufe ähneln jedoch einem regulären Strafverfahren:

  • Es findet eine Hauptverhandlung mit umfassender Beweisaufnahme statt
  • Zeugen können vernommen werden
  • Gutachter werden ihre Expertise einbringen
  • Der Beschuldigte wird angehört und hat Anrecht auf einen Verteidiger

Zeitlich unbefristete Unterbringung möglich

Der Sprecher der Staatsanwaltschaft erklärte, dass die Unterbringung in der Psychiatrie grundsätzlich zeitlich unbefristet erfolgen könne. „Der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik dauert so lange, bis von der Person keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht“, so der Sprecher. Diese Maßnahme diene dem Schutz der Öffentlichkeit vor einer als gefährlich eingestuften Person.

Das Landgericht Schwerin wird nun über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden und im Falle der Verfahrenseröffnung darüber urteilen, ob der Beschuldigte tatsächlich in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie nicht nur über das Schicksal des Sohnes, sondern auch über den Umgang mit schuldunfähigen Straftätern im deutschen Rechtssystem Auskunft geben wird.

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