Bundesfinanzhof-Urteil erschüttert Sportvereine: Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge droht
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei den zahlreichen Sportvereinen in Deutschland für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Die Richter stellten Ende Februar klar, dass gemeinnützige Vereine unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer auf ihre erhobenen Mitgliedsbeiträge erheben müssen. Diese Entscheidung könnte weitreichende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Kritik an bisheriger Verwaltungspraxis
In der Urteilsbegründung übte der Bundesfinanzhof deutliche Kritik an der bisherigen Handhabung durch die Finanzämter und die Bundesregierung. „Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“, heißt es in dem Dokument. Die Richter bemängelten, dass vorangegangene Urteile des BFH und des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit permanent ignoriert worden seien.
Bislang wurden Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen nicht besteuert, sofern diese lediglich ein allgemeines Sportangebot bereitstellten, das von allen Mitgliedern genutzt werden konnte. Ein individuelles Coaching unterlag dagegen bereits der Umsatzsteuerpflicht. Der BFH wies jedoch darauf hin, dass diese Praxis seit Jahren im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stehe.
Spezieller Fall mit allgemeiner Tragweite
Der verhandelte Fall war zwar spezieller Natur – ein Sportverein hatte geklagt, weil er Umsatzsteuer zahlen wollte, um den Vorsteuerabzug für einen neuen Kunstrasenplatz geltend machen zu können – doch die Entscheidung hat allgemeine Bedeutung. „Die BFH-Entscheidung betrifft neben Sportvereinen auch zahlreiche Vereine in anderen Bereichen, und hat erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung“, erklärt Peter Binger, Steuerrechtsexperte bei Grant Thornton.
In Deutschland gibt es über 600.000 eingetragene Vereine, von denen ein Großteil gemeinnützig ist. Die meisten Vereine dürften jedoch kein Interesse daran haben, Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge zu erheben, da ihre größten Kostenblöcke Personalkosten sind, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Handlungsempfehlungen für betroffene Vereine
Das Bundesfinanzministerium hat sich bisher nicht zur konkreten Anwendung der BFH-Entscheidung geäußert. Vereine können sich daher zunächst weiter auf die bestehende Verwaltungsauffassung berufen. „Sie müssen aber damit rechnen, dass sich diese zukünftig noch ändern kann – schlimmstenfalls rückwirkend für alle offenen Jahre“, warnt Binger.
Er rät Vereinen, die ihre Mitgliedsbeiträge bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfen haben, die Folgen des Urteils zu prüfen und gegebenenfalls Vorbereitungen zu treffen. Finanzgerichte sind an die Verwaltungsauffassung nicht gebunden; im Falle eines Rechtsstreits droht daher auch jetzt schon die Anwendung der genannten Rechtsprechung.
Konkrete Maßnahmen könnten sein:
- Kleinere Vereine sollten prüfen, ob sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen (Umsatzgrenze bei 25.000 Euro)
- Größere Vereine könnten pro forma einen Beschluss zur möglichen Beitragserhöhung einholen
- Alle Vereine sollten ihre Buchhaltung auf mögliche Umsatzsteuerpflicht vorbereiten
Politische Reaktionen und mögliche Lösungen
Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Fritz Güntzler (CDU), sieht Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) in der Pflicht. „Das Urteil darf nicht zu einem Steuerschock für 86.000 Sportvereine werden“, sagte Güntzler. Das Bundesfinanzministerium müsse hier schnell für Klarheit sorgen und gegebenenfalls gesetzgeberisch tätig werden.
Aus dem Finanzministerium hieß es, dass man die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bereits seit einiger Zeit gemeinsam mit den Ländern prüfe. Dabei gehe es auch um die Frage, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Anpassung vorgeschlagen werde. Eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine gelte es dabei so weit wie irgend möglich zu vermeiden. Die Förderung des Sports und des Ehrenamts sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen.
Der BFH gab den Finanzbehörden eine mögliche Lösung an die Hand: Eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Sportleistungen im deutschen Umsatzsteuergesetz. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem weiter gefassten Europarecht. Für alle anderen Vereine sei diese Option jeweils im Einzelfall zu prüfen, so Experte Binger.



