Flugchaos in München: Hunderte Passagiere über Nacht in Flugzeugen eingeschlossen
In einer dramatischen Nacht am Münchner Flughafen mussten rund 600 Fluggäste die Stunden von Donnerstag auf Freitag in ihren Flugzeugen ausharren. Das Winter-Chaos traf insgesamt fünf Maschinen der Lufthansa-Gruppe sowie eine weitere der Air Arabia. Weil der Flughafen nachts seinen regulären Betrieb einstellt und alle Busfahrer bereits im Feierabend waren, konnten die gestrandeten Passagiere erst am Freitagmorgen aus den Flugzeugen geholt werden.
Rechtliche Bewertung: Freiheitsberaubung oder unterlassene Hilfeleistung?
Die brisante Frage, ob sich der Flughafenbetreiber oder die Airlines mit dieser Vorgehensweise möglicherweise strafbar gemacht haben könnten, wird von Rechtsanwälten unterschiedlich bewertet. Anwalt Raban Funk aus Stolzenau in Niedersachsen erklärt dazu: „Die Passagiere hätten das Flugzeug theoretisch über die Notrutsche verlassen können, doch dieses Vorgehen ist nicht ungefährlich. Zudem wäre ihnen das Betreten des Rollfeldes zu Fuß untersagt gewesen.“
Funk betont weiter: „Der Crew sowie der Airline dürfte kaum ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen sein. Auch beim Flughafenbetreiber wird es schwierig, einen Vorsatz für ein strafbares Fehlverhalten nachzuweisen. Für eine Freiheitsberaubung benötigt man einen entsprechenden Vorsatz, der hier wohl nicht vorlag. Zivilrechtlich könnte die Situation jedoch anders zu bewerten sein.“
Besonders betroffener Flug: Achtstündiges Ausharren im A320neo
Besonders hart traf es die 123 Passagiere des Lufthansa-Fluges 2446 mit Ziel Kopenhagen. Der ursprünglich für 21.30 Uhr geplante Start wurde erst um 23.56 Uhr endgültig gestrichen. Bis in die frühen Morgenstunden mussten die Reisenden im modernen Airbus A320neo ausharren – insgesamt etwa acht Stunden lang.
Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed aus München ergänzt eine weitere rechtliche Perspektive: „Eine unterlassene Hilfeleistung könnte dann in Betracht kommen, wenn es an Bord medizinische Notfälle gegeben hätte. Über solche Vorfälle ist bislang allerdings nichts bekannt geworden.“
Organisatorisches Versagen oder unvermeidbare Situation?
Die zentrale Frage bleibt, warum trotz der offensichtlichen Notsituation keine adäquate Lösung gefunden werden konnte. Der Flughafenbetrieb stellt nachts regulär ein, doch in Ausnahmesituationen wie dieser wäre möglicherweise eine Sonderregelung denkbar gewesen. Die Tatsache, dass alle Busfahrer bereits im Feierabend waren, unterstreicht die organisatorischen Herausforderungen bei solchen Zwischenfällen.
Die betroffenen Passagiere erlebten eine Nacht, die weit über die üblichen Unannehmlichkeiten bei Flugverspätungen hinausging. Während die strafrechtliche Bewertung der Vorfälle komplex erscheint, bleibt die Frage nach zivilrechtlichen Ansprüchen und nach Verbesserungen im Krisenmanagement für solche Extremwetter-Situationen.



