Schneechaos in München: 500 Passagiere müssen Nacht im Flugzeug verbringen – Gibt es Entschädigung?
Schneechaos in München: 500 Passagiere im Flugzeug fest

Schneechaos am Münchner Flughafen: Hunderte Passagiere verbringen Nacht im Flugzeug

Ein außergewöhnliches Szenario spielte sich Ende vergangener Woche am Münchner Flughafen ab: Rund 500 Passagiere mussten aufgrund heftiger Schneefälle die gesamte Nacht in ihren Flugzeugen auf dem Rollfeld ausharren. Die Situation war nicht nur ungemütlich, sondern für viele Reisende eine erhebliche Belastung. Doch die entscheidende Frage lautet: Haben die Betroffenen in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung von den Airlines?

Rechtsexperte sieht geringe Chancen auf Entschädigungszahlungen

Nach Einschätzung des erfahrenen Reiserechtlers Paul Degott sind die Aussichten auf finanzielle Kompensation in diesem konkreten Fall als gering einzustufen. Die zugrundeliegenden Flugabsagen wegen des starken Schneefalls dürften als außergewöhnliche Umstände klassifiziert werden – Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaften lagen. Damit entfallen die sonst üblichen Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro pro Passagier, die die EU-Fluggastrechteverordnung bei kurzfristigen Flugabsagen vorsieht.

Selbst die belastende Nacht im Flugzeug auf dem Vorfeld des Flughafens begründet nach Degotts Analyse keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche. Die Airlines sind zwar grundsätzlich zu Betreuungsmaßnahmen verpflichtet, wenn Verspätungen oder Absagen auftreten, und müssen im Fall von gestrandeten Passagieren auch Hotelzimmer bereitstellen. Doch in dieser speziellen Situation trifft die Fluggesellschaften wohl keine Schuld daran, dass diese Leistungen nicht erbracht werden konnten.

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Wer trägt die Verantwortung für die Flughafen-Organisation?

Der Münchner Flughafen erklärte, dass die Reisenden wegen fehlender Busse und unzureichender Parkmöglichkeiten am Terminal nicht dorthin zurückkehren konnten, nachdem die startbereiten Flüge in der Nacht doch keine Starterlaubnis mehr erhalten hatten. „Die Fluggesellschaft sei dann nicht in Haftung zu bringen, weil sie für die Einrichtung des Flughafens nicht verantwortlich sei“, betont Rechtsanwalt Degott diesen wichtigen juristischen Punkt.

Von dem Vorfall waren nach Angaben der Lufthansa neben drei Lufthansa-Flügen auch zwei Air-Dolomiti-Flüge betroffen. Erst in den frühen Morgenstunden fuhren wieder Busse, die die Passagiere schließlich abholten und in das Terminal brachten.

Kontroverse Meinungen zur Verantwortungsfrage

Feyza Türkön vom renommierten Fluggastrechteportal Flightright vertritt eine abweichende Position und sieht durchaus eine Mitverantwortung der Airlines: „Winterliche Temperaturen und Schneefälle kommen nicht überraschend, sie sind in dieser Jahreszeit absehbar und müssen in der Einsatz- und Ressourcenplanung berücksichtigt werden.“ Gerade an einem zentralen Lufthansa-Drehkreuz wie München, wo die Airline maßgeblich in die Bodenabläufe eingebunden sei, müsse gewährleistet sein, dass die Bodenabfertigung und Logistik auch bei extremen Wetterbedingungen zuverlässig funktionieren.

Wie viel Wartezeit im Flugzeug ist eigentlich zumutbar?

Das Beispiel in München stellt zwar einen Extremfall dar, doch dass Passagiere nach dem Boarding längere Zeit im Flugzeug sitzen, ohne dass die Maschine abhebt, ist keine Seltenheit im Luftverkehr. Die Frage, ab wann eine stundenlange Warterei unzumutbar wird, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Laut Rechtsanwalt Degott existiert keine generelle Rechtsprechung dazu, wie viel Wartezeit im Flieger eigentlich hinnehmbar ist oder nicht. „Dies kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall und auch auf die Frage an, warum diese Wartezeit erforderlich gewesen ist“, erläutert der Fachmann.

Immerhin gilt ein wichtiger Grundsatz: Wenn der Flug letztlich doch noch stattfindet, wird die Wartezeit im Flieger in die Ankunftsverspätungszeit eingerechnet. Beträgt die Verspätung am Zielflughafen mehr als drei Stunden, können Passagieren unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wie es im Münchner Fall wahrscheinlich der Fall ist.

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Die Diskussion um die Verantwortlichkeiten bei solchen Extremwetter-Ereignissen zeigt, dass trotz klarer EU-Regelungen im Bereich der Fluggastrechte immer wieder Grauzonen und Interpretationsspielräume bestehen, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen.