Elektronische Patientenakte: Befüllungspflicht ohne wirksame Kontrolle
ePA: Befüllungspflicht ohne wirksame Kontrolle

Elektronische Patientenakte: Die Lücke zwischen Pflicht und Wirklichkeit

Seit dem 1. Oktober 2025 sind Ärzte in Deutschland gesetzlich verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) mit Diagnosen, Arztbriefen und Laborwerten zu befüllen. Das ambitionierte Versprechen der Digitalisierung im Gesundheitswesen lautet: Nie wieder doppelte Röntgenaufnahmen, nie mehr gefährliche Wechselwirkungen durch unklare Medikation. Doch zwischen gesetzlicher Vorgabe und medizinischer Praxis klafft eine beträchtliche Lücke.

Kontrolle nur auf dem Papier

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) überprüfen im Regelfall lediglich, ob das ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem installiert ist. Ob Ärzte die elektronische Akte im Praxisalltag tatsächlich mit Inhalten füllen, wird nicht routinemäßig kontrolliert. Die KV Niedersachsen erklärt beispielsweise, dass im Rahmen der Abrechnung erfasst werde, ob die erforderlichen Anwendungen von der Praxis vorgehalten werden. Doch das Vorhalten von Software bedeutet nicht zwangsläufig deren aktive Nutzung.

Branchenkreise formulieren es noch deutlicher: Die tatsächliche Nutzung der ePA werde "nicht geprüft und auch nicht sanktioniert". Diese Aussage wirft grundlegende Fragen zur Wirksamkeit der gesetzlichen Vorgaben auf.

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Ministerium weicht konkreten Fragen aus

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) räumt das Problem nicht offen ein. In einer Stellungnahme heißt es: "Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die ePA wurden erfolgreich geschaffen. Es sind fast alle Leistungserbringer angebunden und können die ePA nutzen." Das entscheidende Wort lautet hier "können" – nicht "müssen".

Auf die konkrete Frage, wie sichergestellt wird, dass Ärzte die ePA tatsächlich nutzen, antwortet das Ministerium ausweichend: "Die Einhaltung der Vorgaben zur ePA – und hierzu zählen auch die Befüllungspflichten – gehört zu den vertragsärztlichen Pflichten. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen."

Dass die KVen diese Überwachung technisch gar nicht ohne Weiteres leisten können, bleibt in der Stellungnahme unerwähnt. Stattdessen betont das BMG: "Derzeit sind keine Anpassungen an geltende vertragsärztliche Pflichten und daraus resultierenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung vorgesehen."

Sanktionen ohne praktische Handhabe

Besonders brisant: Das Digitalgesetz sieht durchaus Sanktionen vor. Seit Beginn des Jahres 2026 droht Ärzten, die die ePA nicht nutzen, eine Honorarkürzung von einem Prozent sowie eine Halbierung der Telematikinfrastruktur-Pauschale.

Doch wie sollen diese Sanktionen verhängt werden, wenn sich die tatsächliche Nutzung nicht überprüfen lässt? Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nach eigenen Angaben keine technische Möglichkeit, die Befüllung der elektronischen Patientenakte zu überwachen. Die Sanktionen greifen somit nur, wenn die erforderliche Software fehlt – nicht jedoch, wenn die Befüllung unterbleibt.

Patienten auf sich allein gestellt

Das Bundesgesundheitsministerium verweist Patienten darauf, sich im Zweifelsfall selbst zu beschweren: Sollten Ärzte die Befüllung der ePA nicht oder nicht vollumfänglich vornehmen, könnten sich Patientinnen und Patienten an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden. "Darüber hinaus können sie sich auch an ihre Krankenkasse wenden, die sie in dem Zusammenhang beraten kann", so das Ministerium.

Doch was nützt eine Beschwerde, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen im Regelfall gar nicht überprüfen können, ob ein Arzt seine Befüllungspflicht erfüllt? Die Krankenkassen können lediglich beraten, haben aber keine direkte Handhabe gegenüber den Ärzten.

Meilenstein mit Schönheitsfehlern

Im Ministerium von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) spricht man trotz der offensichtlichen Probleme von einem "Meilenstein" der Anbindung. Doch solange sich die Kontrolle auf technische Voraussetzungen beschränkt und die tatsächliche Nutzung nicht überwacht wird, bleibt die Befüllungspflicht weitgehend ungesichert.

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Die Situation erinnert an eine Rauchmelderpflicht, bei der zwar der Einbau der Geräte kontrolliert wird, nicht aber, ob Batterien eingelegt sind und die Melder im Ernstfall tatsächlich funktionieren. Die elektronische Patientenakte hängt gewissermaßen an der digitalen Decke – ob sie im medizinischen Alltag auch zum Einsatz kommt, bleibt oft ungewiss.