BGH-Entscheidung: Astrazeneca muss möglicherweise über Impfschäden Auskunft geben
BGH: Astrazeneca könnte zu Impfschaden-Auskunft verpflichtet sein

Bundesgerichtshof erleichtert Auskunftsansprüche bei vermuteten Impfschäden

Im Rechtsstreit um die Haftung eines Impfstoffherstellers für Gesundheitsschäden nach einer Corona-Impfung hat eine betroffene Frau vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass das Pharmaunternehmen Astrazeneca möglicherweise verpflichtet sein könnte, der Klägerin umfassende Auskünfte zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zu geben.

Hörverlust nach Astrazeneca-Impfung führt zu Rechtsstreit

Die Klägerin Pia Aksoy, eine Zahnärztin aus Mainz, wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Seit dieser Impfung kann sie auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Frau ist überzeugt, dass die Impfung die Ursache für diesen dauerhaften Hörverlust war und fordert von Astrazeneca sowohl Auskunft als auch Schadenersatz.

In den bisherigen Instanzen hatte ihre Klage jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies unter anderem darauf, dass der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufwies und lehnte die Ansprüche ab.

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BGH senkt Hürden für Auskunftsansprüche deutlich

Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob nun das Koblenzer Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Karlsruher Richter kritisierten, dass das Oberlandesgericht zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt habe.

Entscheidend sei vielmehr, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht haben könnte. Das Gericht betonte, dass diese Plausibilität selbst dann gegeben sein könne, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spreche.

Der BGH stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nicht auf Informationen zum individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt sei. Vielmehr könne er sich auf allgemeine Daten zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs erstrecken.

Auswirkungen auf Schadenersatzansprüche noch unklar

Durch die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch die Vorinstanz müsse nun auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden, so der Bundesgerichtshof. In seiner Begründung heißt es: „Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.“

Ob der Klägerin tatsächlich Schadenersatz zusteht, bleibt damit zunächst offen. Der Beschluss des BGH wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung erneut über den Fall entscheiden muss.

Dieser Fall könnte wegweisend sein für ähnliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Impfschäden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs signalisiert eine niedrigere Schwelle für Betroffene, die Auskunftsansprüche gegenüber Pharmaunternehmen geltend machen wollen.

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