Astrazeneca-Klage neu verhandelt: Hörsturz nach Impfung führt zu Teilerfolg vor BGH
Eine Frau aus Mainz in Rheinland-Pfalz hat vor dem Bundesgerichtshof einen Teilerfolg erzielt, nachdem sie einen Hörsturz erlitten haben will, der auf eine Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff Vaxzevria von Astrazeneca zurückgeht. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz teilweise auf und verwies das Verfahren zurück. Nun muss das OLG erneut prüfen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zusteht – und damit möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz.
Details zum Fall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Die Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 im Impfzentrum Mainz mit Vaxzevria geimpft. Kurz danach traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Laut ihren Angaben kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Berufsgenossenschaft hat ihren Impfschaden anerkannt, doch vor dem Landgericht Mainz und dem Oberlandesgericht Koblenz hatte ihre Klage gegen Astrazeneca zunächst keinen Erfolg. Beide Gerichte verneinten einen Auskunftsanspruch und eine Haftung des Herstellers, wobei sie unter anderem auf die Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur verwiesen, wonach der Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe.
Forderungen der Klägerin und rechtliche Grundsatzfragen
Vor dem Bundesgerichtshof verlangte Aksoy von Astrazeneca Auskunft über dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Impfstoff. Zudem fordert sie ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro. Ihre gesundheitlichen Beschwerden führt sie auf die Impfung zurück. „Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war“, sagte sie. Ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Hörverlust besteht, ist bislang rechtlich nicht abschließend geklärt und gerichtlich nicht festgestellt.
Der Bundesgerichtshof befasste sich in dem Verfahren mit einer Grundsatzfrage: Wann müssen Impfstoffhersteller nach dem Arzneimittelgesetz haften? Dies ist der Fall, wenn ein Impfstoff bei richtiger Anwendung Schäden verursacht, die nach wissenschaftlichem Stand nicht vertretbar sind, oder wenn die Fachinformation nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach. Zudem geht es darum, wann Betroffene vom Hersteller Auskunft verlangen können, um prüfen zu können, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.
Definition von Impfschäden und statistische Hintergründe
Laut Bundesgesundheitsministerium liegt ein Impfschaden vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie vorübergehendes Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob ein Impfschaden im Einzelfall anerkannt wird und sozialrechtliche Ansprüche bestehen, entscheiden die zuständigen Behörden der Bundesländer. Schadenersatz-Klagen gegen Hersteller oder Impfstellen müssen unabhängig davon extra eingereicht werden.
Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts wurden dem Institut von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen nach Corona-Impfungen gemeldet. Bei knapp 200 Millionen verabreichten Impfdosen entspricht das etwa 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. Dieser Fall unterstreicht die anhaltenden rechtlichen Auseinandersetzungen und die Bedeutung von Transparenz und Haftung im Zusammenhang mit Impfstoffen.



