Kiel - Die Ölförderung auf der Bohrinsel Mittelplate im schleswig-holsteinischen Wattenmeer bleibt vorerst erlaubt. In einem Eilverfahren hatten Beschwerden des Betreibers Harbour Energy Germany und des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Es überwiege das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb das Interesse einer sofortigen Einstellung der Ölförderung, entschied der 5. Senat.
Hintergrund des Rechtsstreits
Hintergrund ist eine noch laufende Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Hauptbetriebsplanzulassung, mit der diese die Ölförderung stilllegen lassen will. Darüber hat das zuständige Verwaltungsgericht in der Hauptsache noch nicht entschieden, es war im Februar jedoch ebenfalls in einem Eilverfahren (Az. 6 B 17/24) einem Antrag der DUH nachgekommen, die Ölförderung zu stoppen, bis über die Klage entschieden worden ist.
OVG ändert Beschluss
Diesen Beschluss hat der 5. Senat des OVG nun aber geändert. Der Senat begründete dies damit, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage der Umwelthilfe im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen ließen. Dies hänge von der Klärung komplexer rechtlicher Vorfragen ab, etwa der Auslegung der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat), des Bundesnaturschutzgesetzes und des Nationalparkgesetzes.
Folgenabwägung des Gerichts
Die Richter in Schleswig nahmen deshalb eine sogenannte Folgenabwägung vor und begründeten dies mit der technischen Komplexität der Anlage. Eine sofortige Stilllegung sei nicht möglich, sondern benötige erheblichen zeitlichen Vorlauf, verbunden mit erschwerten Wiederanfahrprozessen. Hinzu kämen erhebliche wirtschaftliche Folgen sowohl für die Betreibergesellschaft als auch für die mit der Förderung verbundenen Verarbeitungs- und Lieferstrukturen beziehungsweise Unternehmen.
Nach Angaben des Gerichts sind zudem öffentliche Interessen zu beachten, wie die Rohstoff- und Energieversorgung, aber auch die Sicherung von etwa 2.000 Arbeitsplätzen, die volkswirtschaftliche Bedeutung und haushalterische Auswirkungen für das Land Schleswig-Holstein und die Region. „Auf der anderen Seite könne das Oberverwaltungsgericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es zu irreversiblen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer im Natura-2000-Gebiet kommen werde, bis über die Klage entschieden worden ist.“



