OVG bestätigt: Kein Bundestagsausweis für AfD-Mitarbeiter mit Russland-Kontakten
OVG: Kein Bundestagsausweis wegen Russland-Kontakten

Gericht bestätigt Verweigerung des Bundestagsausweises

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass die Bundestagsverwaltung einem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten zu Recht einen personalisierten Hausausweis verweigern durfte. Grundlage dieser Entscheidung sind Kontakte des Betroffenen zu russischen staatlichen Stellen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen ließen.

Richter sehen Risiko für Parlamentsfunktionen

Aus Sicht der Richter durfte die Verwaltung davon ausgehen, dass der Mann ein potenzielles Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstellt. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar und bestätigt damit eine vorherige Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts.

Dem betroffenen Mitarbeiter bleibt damit der Zutritt zu nicht-öffentlichen Bereichen des Parlamentsgebäudes grundsätzlich verwehrt. Das Gericht argumentierte, der Mann habe nicht überzeugend dargelegt, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit für einen solchen Zugang besitze.

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Weitere Verfahren anhängig

Das Berliner Verwaltungsgericht wird den Fall noch in der Hauptsache prüfen. Nach Justizangaben liegen dem Gericht zwei weitere Klagen von Mitarbeitern AfD-Abgeordneter vor, denen ebenfalls ein personalisierter Bundestagsausweis verweigert wurde.

Gemäß der Hausordnung des Bundestages sowie den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Abgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen ein solcher Ausweis ausgestellt wird. Diese Überprüfung dient dem Schutz der parlamentarischen Arbeitsfähigkeit und der Sicherheit der Institution.

Die Entscheidung des OVG unterstreicht die hohen Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit von Personen mit Zugang zu sensiblen parlamentarischen Bereichen. Sie zeigt, dass Kontakte zu ausländischen staatlichen Stellen, insbesondere in einem politisch sensiblen Kontext, als relevante Kriterien bei der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt werden können.

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