Neue Details zu Sachsens AfD-Waffen-Erlass: Das steckt wirklich dahinter
Dresden – Jetzt wird klar, wie weit der umstrittene Sachsen-Erlass wirklich geht! Ein internes Papier aus dem sächsischen Innenministerium, das BILD vorliegt, zeigt: Hinter der geplanten Überprüfung von AfD-Mitgliedern steckt eine juristische Strategie – und die hat es in sich.
AfD als „verfassungsfeindlicher Verein“
Der zentrale Punkt: Die Behörden stufen den AfD-Landesverband Sachsen im Waffenrecht wie eine verfassungsfeindliche Vereinigung ein. Brisant: Dafür brauche es laut dem Papier aus dem Innenministerium kein Parteiverbot! Im Erlass heißt es ausdrücklich: Auch politische Parteien fallen unter diese Kategorie. Entscheidend sei allein, dass der sächsische Verfassungsschutz die AfD als „gesichert rechtsextrem“ bewertet – und Gerichte das bestätigt hätten. Tatsächlich hat die AfD bislang vergeblich versucht, den Schlapphüten im Eilverfahren die Einstufung als „rechtsextrem“ zu verbieten. Allerdings: Im Hauptsacheverfahren steht eine Entscheidung aus.
Keine Gewalt nötig – Haltung reicht
Noch brisanter: Es geht nicht um konkrete Straftaten oder Gewalt. Laut Erlass genügt bereits eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ oder das „fortlaufende Untergraben“ der Verfassung. Heißt: Schon politische Ziele und Positionen können ausreichen, um ins Visier zu geraten.
Die Waffenbehörden sollen sich dabei ausdrücklich auf den Verfassungsschutz stützen. Im Klartext: Die Einschätzung der Geheimdienstbehörde bekommt entscheidendes Gewicht bei der Frage, wer Waffen besitzen darf.
Geheimes Gutachten als Grundlage
Diese Einstufung basiert auf einem Gutachten des Verfassungsschutzes – und das ist geheim. Zwar können Behörden intern auf die Erkenntnisse zugreifen. Für Betroffene sieht die Lage aber anders aus: Sie erfahren zwar die Konsequenz – etwa Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Aber nicht im Detail, welche konkreten Vorwürfe oder Belege zugrunde liegen. Denn die Inhalte des Verfassungsschutzgutachtens bleiben auch für Betroffene unter Verschluss.
Mitgliedschaft reicht – Unterstützung weit gefasst
Besonders heikel: Schon die Mitgliedschaft in der AfD kann ausreichen, um als unzuverlässig zu gelten. Und auch Unterstützer geraten ins Visier. Allerdings: Der Erlass setzt hier eine Grenze. Reines „Sympathisieren“ reicht nicht. Es benötige ein aktives, nach außen erkennbares Engagement. Etwa Funktionen innerhalb der Partei, öffentliches Auftreten für die AfD.
Der vielleicht größte Knackpunkt: Die Behörden gehen zunächst von Unzuverlässigkeit aus. Betroffene müssen dann selbst nachweisen, dass sie trotzdem geeignet sind. Ein sauberes Führungszeugnis allein reicht dafür laut Erlass nicht automatisch aus.
Das Innenministerium betont zwar, alles werde „im Einzelfall“ geprüft. Doch die interne Begründung zeigt: Die Linie ist klar vorgegeben: Mitgliedschaft + Verfassungsschutz-Einstufung = massiver Prüf-Druck. Und der basiert auf Material, das die Betroffenen selbst nicht kennen.
Damit steht der Erlass im Zentrum einer heiklen Frage: Wie weit darf der Staat gehen, wenn seine wichtigste Entscheidungsgrundlage geheim bleibt?



