BGH prüft Familienstreit zu Überwachung in privater Küche
BGH prüft Überwachung in privater Küche

BGH prüft Familienstreit zu Überwachung in privater Küche

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich mit einem Fall, bei dem eine Frau in der Küche ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns ohne ihr Wissen von einer Überwachungskamera gefilmt wurde. Die Klägerin fordert unter anderem die Löschung der Daten und Schmerzensgeld. Der BGH soll klären, ob die Videoüberwachung gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder deutsches bürgerliches Recht verstößt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin und die beklagten Eheleute wohnten gemeinsam im Haus des Paares. Die Mutter bewohnte eine Wohnung in der oberen Etage, während die Tochter und der Schwiegersohn im unteren Bereich lebten. Die Mutter durfte die in der unteren Etage gelegene Küche betreten, die von den Beklagten mit einer Videokamera überwacht wurde. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Mutter wegen mutmaßlichen Diebstahls gab die Tochter die Aufnahmen an die Polizei weiter. Die Mutter hält dies für unzulässig und klagt auf Löschung der Daten und Schmerzensgeld.

Rechtliche Fragestellungen

In der mündlichen Verhandlung am Donnerstag stellten sich nach Aussage des Vorsitzenden Richters Thomas Koch „eine ganze Reihe von nicht ganz einfachen Fragen“. Unter anderem ging es um die sogenannte Haushaltsausnahme in der DSGVO. Diese besagt, dass die europäischen Datenschutzregeln nicht für rein „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ gelten. Der BGH muss nun klären, ob die Videoüberwachung in der Küche unter diese Ausnahme fällt.

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Vorinstanz und BGH-Zweifel

Das Oberlandesgericht Celle hatte in der Vorinstanz entschieden, dass kein DSGVO-Verstoß vorliege, da sich die Überwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte. Der erste Zivilsenat des BGH äußerte daran jedoch Zweifel. So sei unklar, wie der „familiäre“ Bereich in der Haushaltsausnahme zu definieren sei. Zudem müsse möglicherweise berücksichtigt werden, dass der Zweck der Überwachung die Erstattung einer Strafanzeige war.

Mögliche Vorlage an den EuGH

Der BGH erwägt, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung der DSGVO zu befragen. Richter Koch erklärte, eine Vorlage werde „ernsthaft in Betracht“ gezogen. Die endgültige Entscheidung darüber wird jedoch erst in einigen Monaten erwartet. Das Aktenzeichen lautet I ZR 289/25.

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