Opfer von Gewalttaten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Entschädigung für Folgeschäden. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht automatisch. Die Leistungen können insbesondere dann versagt werden, wenn es unbillig wäre, öffentliche Mittel einzusetzen. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az. L 4 VE 4/24), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.
Hintergrund des Falls
Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Gebrauchtwagenhändler aufgesucht, zu dem er geschäftliche Beziehungen unterhielt. Vor Ort eskalierte eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen derart, dass neben einem Baseballschläger und einer Eisenstange auch eine Schusswaffe zum Einsatz kam. Der Kläger wurde dabei am Oberschenkel verletzt. Anschließend beantragte er Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, da er nach dem Vorfall unter körperlichen und psychischen Beschwerden litt. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab.
Entscheidung des Gerichts
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei der Mann Opfer eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Allerdings sah das Gericht die Unbilligkeit für die Gewährung einer Entschädigung als gegeben an, weil der Kläger sich selbst durch rechtsfeindliche Aktivitäten der staatlichen Gemeinschaft entzogen habe. Nach Überzeugung des Gerichts gehörte der Kläger einem kriminellen Milieu an, dem auch der Angriff zuzuordnen war. Dies ergab sich nicht nur aus der Tatsache, dass der Kläger und andere Beteiligte polizeibekannt waren, sondern auch daraus, dass der Kläger bei der Aufklärung der Tat nicht mitwirkte. Stattdessen habe er versucht, die Angelegenheit über eine Telefonüberwachung selbst zu regeln. Auch seine Aussagen gegenüber der Polizei ließen nach Ansicht des Gerichts typisches Szenewissen erkennen.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil verdeutlicht, dass der Staat bei der Gewährung von Opferentschädigung nicht nur die Tatumstände, sondern auch die Person des Opfers und dessen Verhalten berücksichtigt. Wer selbst in kriminelle Strukturen verstrickt ist, kann unter Umständen keine staatliche Unterstützung erwarten. Dies soll verhindern, dass Täter oder Mittäter von staatlichen Leistungen profitieren.



