Bundessozialgericht verweist Fall zurück: Landessozialgericht muss psychische Belastungen von Leichenumbettern neu bewerten
Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Der 2. Senat des Gerichts verwies einen entsprechenden Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurück.
Fall eines ehemaligen Feuerwehrmanns und Leichenumbetters
Der Kläger war sowohl als Feuerwehrmann als auch später als Leichenumbetter für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig. Über Jahre hinweg exhumierte und identifizierte er im In- und Ausland Weltkriegstote sowie Opfer der Jugoslawienkriege aus den 1990er Jahren. Seine Tätigkeiten führten ihn mit Schaufel und Bagger durch Mittel- und Osteuropa, wo er regelmäßig mit menschlichen Überresten konfrontiert war.
Der Mann beantragte die Anerkennung seiner Posttraumatischen Belastungsstörung als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“. Diese Kategorie umfasst Erkrankungen, die nicht explizit in der offiziellen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, aber unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen dennoch als solche anerkannt werden können.
Vorinstanzen lehnten Anerkennung ab
Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie die Sozialgerichte in Potsdam und Berlin-Brandenburg hatten die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit bisher abgelehnt. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, dass der Umgang mit Leichen und Leichenteilen nur dann traumatisierend wirke, wenn es sich um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge.
Die Richter der Vorinstanzen führten aus, dass gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse fehlten, welche belegen würden, dass die regelmäßigen Einwirkungen auf Leichenumbetter generell geeignet seien, eine Posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Zudem sei die Tätigkeit als Leichenumbetter nicht mit dem für eine PTBS erforderlichen Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen gleichzusetzen.
Bundessozialgericht fordert detaillierte Prüfung
Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidungen nun auf und verwies den Fall zurück. Die Vorsitzende Richterin des 2. Senats begründete dies damit, dass die Potsdamer Richter nicht ausreichend festgestellt hätten, welchen besonderen psychischen Belastungen die Personengruppen, denen der Kläger angehörte, abstrakt-generell ausgesetzt sind.
Konkret bleiben laut Gericht mehrere Fragen offen:
- Welchen besonderen psychischen Belastungen sind Feuerwehrleute typischerweise ausgesetzt?
- Welchen visuellen oder olfaktorischen Sinneseindrücken sind Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt?
- In welchem Umfang lösen diese Reize psychische Belastungen, Stressreaktionen oder Vermeidungsverhalten aus?
- Überfordern diese Einwirkungen die üblichen Bewältigungsmöglichkeiten eines Menschen?
Präzedenzfall für Rettungssanitäter bereits 2023 geschaffen
Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahr 2023 für Rettungssanitäter festgestellt, dass sie einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt sind. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung anzuerkennen.
Ob diese Grundsätze auch auf die Personengruppe der Leichenumbetter übertragbar sind, muss nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer erneuten Verhandlung prüfen. Die Richter müssen dabei insbesondere die spezifischen Arbeitsbedingungen und psychischen Belastungen dieser Berufsgruppe detailliert untersuchen und bewerten.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Berufskrankheiten in besonders belastenden Berufen haben und setzt neue Maßstäbe für die Bewertung von Traumafolgestörungen im beruflichen Kontext.



