Schwerin zieht klare Grenzen: Strikte Plakat-Regeln für die anstehende Oberbürgermeisterwahl
Die Landeshauptstadt Schwerin hat vorgebeugt und kurz vor Beginn des Wahlkampfs zur Oberbürgermeisterwahl im April klare Regeln aufgestellt. Eine neu erlassene Allgemeinverfügung soll verhindern, dass Straßen und Plätze wie in der Vergangenheit völlig mit Wahlplakaten übersät werden. Schluss mit dem Schilderwald lautet die Devise der Stadtverwaltung, die damit für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen will.
Präzise Spielregeln gegen Doppelbelegungen und Tricksereien
Der offizielle Startschuss für die Plakatierung fällt am Freitagabend. Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen, hat die Stadtverwaltung den Dialog mit allen Beteiligten gesucht. „Wir haben uns vorher mit allen zusammengesetzt und die neue Allgemeinverfügung geprüft“, erklärt der stellvertretende Oberbürgermeister Bernd Nottebaum (CDU). Das Ziel ist ambitioniert: In den kommenden acht Wahlkampfwochen sollen möglichst keine Kontrollen notwendig sein, da jeder die Rechtsvorschrift kennt.
Die präzisierten Regeln sehen vor:
- Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl kostenlos an Lichtmasten werben.
- Pro Mast ist für jeden Bewerber nur noch ein sogenanntes Doppelplakat erlaubt – also Vorder- und Rückseite.
- Mehrfach-Anbringungen derselben Partei an einem Pfahl sind damit tabu.
- Die Werbung darf das Format DIN A1 nicht überschreiten und muss in üblicher Weise direkt am Mast befestigt werden.
- Aufwendige Konstruktionen, Trägergestelle oder Rahmen zur künstlichen Vergrößerung sind ausdrücklich unzulässig.
„Die Änderungen sollen sicherstellen, dass die Bewerber gleiche Chancen im Wahlkampf haben“, betont Nottebaum nachdrücklich. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, dass einzelne Lichtmasten nicht mehr vollständig von einer Partei oder einem Kandidaten belegt werden können, sodass Mitbewerber keinen Platz mehr finden.
Definierte Tabuzonen und bewährte Großplakat-Standorte
Zusätzlich zu den strengen Belegungsregeln hat die Stadtverwaltung klare Tabuzonen festgelegt, in denen gar nicht plakatiert werden darf. Dazu gehören:
- Der Alte Garten und der Marktplatz
- Das unmittelbare Sichtumfeld des Schlosses
- Teile der Graf-Schack-Allee, der Lennéstraße, der Schloßstraße und der Werderstraße
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Großplakaten. Diese dürfen wie gewohnt an den 17 vorgesehenen Standorten aufgestellt werden, beispielsweise auf der Wiese an der Knaudtstraße oder am Grünen Tal. In diesem Bereich habe es in der Vergangenheit keine Probleme gegeben, so Bernd Nottebaum. Die Stadtverwaltung betrachtet die anstehende Oberbürgermeisterwahl mit lediglich sieben Kandidaten und ohne parallele Wahl als idealen Testlauf für das neue Regelwerk, da die Lage übersichtlich bleibt.
Lehren aus vergangenem Rechtsstreit führen zu verschärften Regelungen
Grund für die Verschärfung der Regelungen ist ein Rechtsstreit im vergangenen Jahr während des Bundestagswahlkampfs. Damals hatte der CDU-Kandidat Dietrich Monstadt die Ein-Plakat-Regel kreativ ausgelegt: Er teilte ein Motiv auf zwei Plakate auf, die mittels einer Holzkonstruktion untereinander hingen. Diese Konstruktion verschaffte ihm die doppelte Werbefläche und führte zu juristischen Auseinandersetzungen.
Nach einem erstinstanzlichen Erfolg der CDU entschied das Oberverwaltungsgericht schließlich zugunsten der Stadt, woraufhin die unzulässigen Holzkonstruktionen entfernt werden mussten. Mit der nun präzisierten Allgemeinverfügung will Schwerin eine Wiederholung solcher juristischer Konflikte verhindern und für einen geordneten, fairen Wahlkampf sorgen. Die Stadtverwaltung setzt damit ein klares Signal für transparente demokratische Prozesse und vermeidet unnötige Ressourcenverschwendung durch wiederholte Gerichtsverfahren.



