Deutschlands Drohnenabwehr: Reform bleibt hinter den Erfordernissen zurück
Deutschlands Drohnenabwehr: Reform bleibt hinter Erfordernissen

Deutschlands Drohnenabwehr: Reform bleibt hinter den Erfordernissen zurück

Bei der Abwehr von Drohnen hat die Bundesregierung offenbar weiterhin Schwierigkeiten, mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Die jüngste Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes, die sich explizit mit dieser sicherheitspolitischen Herausforderung befasst, bringt nur geringfügige Verbesserungen.

Verworrene Kompetenzen behindern effektiven Schutz

In Deutschland trifft das Problem der Drohnenabwehr auf ein historisch gewachsenes, äußerst komplexes Geflecht von Zuständigkeiten. Die grundlegende Frage, wer eigentlich für welche Maßnahmen verantwortlich ist, bleibt auch nach der Gesetzesänderung nur teilweise geklärt. Ist primär die Polizei der Länder zuständig? Unter welchen konkreten Voraussetzungen darf die Bundeswehr unterstützend eingreifen? Die Abgrenzung zwischen Länder- und Bundeskompetenzen erweist sich als weiterhin unübersichtlich.

Die schwarz-rote Koalition in Berlin hat zwar erkannt, dass der bisherige Zustand unbefriedigend war. Auslöser für das Handlungsbewusstsein waren nicht zuletzt Vorfälle, bei denen rätselhafte Drohnen den Flugbetrieb auf mehreren Flughäfen lahmlegten. Besonders peinlich: In den meisten Fällen konnten die unbemannten Flugobjekte unerkannt entkommen, was die mangelnde Kontrollfähigkeit des deutschen Luftraums deutlich machte.

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Neuer Wein in alten Schläuchen

Die Überarbeitung des Luftsicherheitsgesetzes sollte Abhilfe schaffen, doch im Kern handelt es sich weitgehend um eine kosmetische Korrektur. Die Bundeswehr bleibt grundsätzlich auf die Drohnenabwehr über ihren eigenen Liegenschaften beschränkt. Sollen Drohnen außerhalb dieser Bereiche bekämpft werden, muss die Polizei das Militär offiziell um Unterstützung bitten – ein Prozess, der nicht direkt, sondern über mehrere Behörden- und Ministeriumsebenen abgewickelt werden muss.

Einzige nennenswerte Neuerung für die praktische Anwendung ist die explizite Ermächtigung der Bundeswehr, Drohnen im Ernstfall auch abzuschießen. Allerdings sind die damit verbundenen Einschränkungen erheblich: Der Abschuss ist nur im äußersten Notfall und nach umfassender Lagebewertung durch verschiedene Instanzen erlaubt. In der Praxis dürfte dies die Anwendung dieser Maßnahme nahezu unmöglich machen.

Es entsteht der Eindruck, als bewege sich die Bundesregierung in einem behäbigeren Zeitalter, während die Bedrohungslage durch unbemannte Flugsysteme dynamischer und komplexer wird. Die Reform verpasst es, klare, handlungsfähige Strukturen für einen zeitgemäßen Schutz des Luftraums zu schaffen.

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