Gartenschnitt im März: Was trotz gesetzlicher Schonzeit noch erlaubt ist
Seit dem 1. März gilt im Garten die gesetzliche Schonzeit, die bis zum 30. September andauert. In dieser Zeit sind radikale Rückschnitte an Hecken, Sträuchern, Büschen und auch Obststräuchern streng verboten. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert nicht nur Ärger, sondern auch ein empfindliches Bußgeld. Doch Hobbygärtner müssen nicht komplett die Hände in den Schoß legen – bestimmte Pflanzen und Stauden können auch im März noch fachgerecht geschnitten werden.
Der rechtliche Rahmen: Warum die Schonzeit existiert
Hinter dem Schnittverbot steht der wichtige Schutz heimischer Vogelarten. Ab März beginnt die Brutsaison unserer gefiederten Freunde, und laut § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es deshalb untersagt, Bäume, Gebüsche, Hecken und andere Gehölze in diesem Zeitraum stark zu beschneiden. Erlaubt bleiben lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Lebensraum der Vögel nicht wesentlich beeinträchtigen.
Eine Sprecherin des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) weist darauf hin, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben können. Dies betrifft insbesondere Regionen, in denen der Winter besonders lang und kalt war und ein früherer Schnitt den Pflanzen geschadet hätte. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann – die Höhe variiert dabei je nach Bundesland.
Diese Pflanzen dürfen im März noch geschnitten werden
Rosen: Ab März können Rosen großzügiger zurückgeschnitten werden. Dabei sollten mindestens zwei Augen unterhalb des Schnitts stehen bleiben, damit die Pflanze kräftig neu austreibt. Generell darf etwa ein Drittel des gesamten Rosenstocks entfernt werden, um Frostschäden und abgestorbene Pflanzenteile zu beseitigen. Wichtig ist die Verwendung von scharfem Werkzeug – ein scharfes Messer oder eine sehr scharfe Gartenschere verhindern, dass Triebe gequetscht werden und schlecht verheilen.
Obstbäume: Wer es nicht geschafft hat, seinen Obstbaum zwischen Dezember und Februar zu schneiden, kann dies Anfang März noch nachholen. Allerdings sollte der Schnitt nicht zu radikal ausfallen, da sonst die Erträge im Sommer und Herbst leiden könnten. Ein maßvoller Rückschnitt fördert das gesunde Wachstum und die Fruchtbildung.
Lavendel: Wenn die Nächte frostfrei sind, darf Lavendel jetzt kräftig zurückgeschnitten werden. Bis zu zwei Drittel der Pflanze können entfernt werden. Wichtig ist dabei, mindestens zwei Zentimeter oberhalb der holzigen Teile stehen zu lassen, da die Staude sonst nicht neu austreibt.
Sommerblühende Stauden: Diese können ebenfalls im März geschnitten werden. Im Gegensatz dazu sollten Frühjahrsblüher erst nach der Blüte geschnitten werden, um die Blütenpracht nicht zu gefährden. Bei allen Schnittmaßnahmen ist darauf zu achten, nicht zu viele neue Triebe zu entfernen.
Hortensien: Bei Bauernhortensien dürfen lediglich alte Blüten und abgefrorene Triebe entfernt werden. Rispenhortensien sind robuster und vertragen einen radikaleren Rückschnitt – hier sollten nur die untersten zwei bis drei Knospenpaare stehen bleiben, damit die Pflanze im Frühjahr kräftig austreibt.
Praktische Tipps für den fachgerechten Schnitt
Werkzeugwahl: Verwenden Sie stets scharfe und saubere Schnittwerkzeuge. Stumpfe Scheren quetschen die Triebe, was zu schlechter Wundheilung und erhöhter Krankheitsanfälligkeit führen kann. Besonders bei dicken, bereits verholzten Trieben ist präzises Werkzeug entscheidend.
Schnittzeitpunkt: Achten Sie auf die richtigen Zeitpunkte für verschiedene Pflanzenarten. Während sommerblühende Stauden im März geschnitten werden können, müssen frühjahrsblühende Pflanzen bis nach ihrer Blütezeit warten.
Klimatische Besonderheiten: Informieren Sie sich über mögliche Abweichungen der Schonzeit in Ihrer Region. Bei besonders langen und kalten Wintern können die Landesbehörden den Verbotszeitraum verschieben.
Durch diese gezielten Schnittmaßnahmen können Sie Ihren Garten auch während der Schonzeit pflegen, ohne gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen oder die heimische Vogelwelt zu gefährden.



