Waldregeln: Was Sie beim Sammeln von Bärlauch, Pilzen und Blumen beachten müssen
Wenn die Natur im Frühling erwacht, zieht es viele Menschen in die Wälder, um frische Kräuter, duftende Blumen und schmackhafte Pilze zu sammeln. Doch was viele nicht wissen: Das Mitnehmen von Pflanzen aus dem Wald unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Besonders beim beliebten Bärlauch kommt es immer wieder zu Verstößen, wie aktuelle Fälle aus Leipzig zeigen.
Die Handstraußregel: Mehr als ein Strauß ist verboten
Grundsätzlich dürfen Spaziergänger im Wald Pflanzen für den persönlichen Bedarf mitnehmen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt das pflegliche Entnehmen von wild lebenden Blumen, Gräsern, Farnen, Moosen, Flechten, Früchten, Pilzen, Tee- und Heilkräutern sowie Zweigen in geringen Mengen. Die im Volksmund bekannte Handstraußregel besagt dabei: Mehr als ein Strauß Blumen sollte es nicht sein, um die Natur nicht zu schädigen.
Besonders wichtig: In Naturschutzgebieten und bei geschützten Pflanzen wie Wildorchideen ist das Pflücken grundsätzlich verboten. Experten raten zudem, in den kalten Jahreszeiten auf das Sammeln von Blumen zu verzichten, da Insekten dann auf jede Nahrungsquelle angewiesen sind.
Bärlauch-Sammeln nur in handgroßen Mengen erlaubt
Derzeit macht besonders das Sammeln von Bärlauch Schlagzeilen. In Leipzig und Umgebung setzt die Polizei sogar eine Reiterstaffel ein, um gierigen Sammlern auf die Schliche zu kommen. Mehrere Menschen hatten kiloweise den "Wilden Knoblauch" ausgegraben, obwohl nur handgroße Mengen für den Eigengebrauch erlaubt sind.
Jan Weiner vom zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erklärt: "Hierbei müssen wir zwischen dem Naturschutzrecht und dem Forstrecht unterscheiden." Während das Naturschutzrecht das Sammeln in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf erlaubt, gelten für forstlich angebaute Pflanzen wie Holz, Setzlinge oder ganze Bäume andere Regelungen.
Holz sammeln: Nur mit Genehmigung erlaubt
Die Handstraußregel gilt nicht für Holz. Das Aufsammeln von herabgefallenem Holz, beispielsweise Sturmholz, ist ohne Genehmigung nicht erlaubt, da es dem Besitzer des Grundstücks gehört. Einige Gemeinden und Forstämter stellen jedoch sogenannte Holzsammelscheine aus, die das legale Sammeln von Holz ermöglichen.
Wer kultiviertes Obst von Bäumen am Wegesrand pflückt, macht sich ebenfalls strafbar. Der sogenannte Mundraub erfüllt den Tatbestand des Diebstahls laut Strafgesetzbuch. Auf Plattformen wie mundraub.org finden sich allerdings Übersichten von städtischen Obstbäumen, die geerntet werden dürfen.
Strafen bei Verstößen können empfindlich sein
Verstöße gegen das Naturschutzrecht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Beim unerlaubten Sammeln von Holz kann sogar der Straftatbestand des Diebstahls erfüllt sein, was mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet wird.
Für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen ist neben der Erlaubnis des Eigentümers auch die Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
Wer also das nächste Mal im Wald unterwegs ist und Pflanzen sammeln möchte, sollte sich an die geltenden Regeln halten: Nur geringe Mengen für den Eigenbedarf entnehmen, Naturschutzgebiete meiden und bei Unsicherheit lieber auf das Pflücken verzichten. So bleibt die Natur für alle erhalten und kann weiterhin ihre Pracht entfalten.



