Arbeitsunfähig neuen Job begonnen: Gericht bestätigt Anspruch auf Krankengeld
Muss man zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses gesund sein, um später Krankengeld zu erhalten? Diese grundlegende Frage hat das Landessozialgericht München in einem aktuellen Fall geklärt und damit eine wichtige Entscheidung für Arbeitnehmer getroffen. Eine Frau hatte gegen die Verweigerung ihres Krankengeldes geklagt und bekam nun recht.
Der konkrete Fall: Rückenbeschwerden nach zwei Wochen
Im konkreten Fall hatte eine Frau eine neue Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgenommen, bei der sie überwiegend im Stehen und in gebückter Haltung arbeiten musste. Bereits nach etwa zwei Wochen litt sie unter massiven Rückenbeschwerden, woraufhin ein Arzt ihr eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Arbeitsverhältnis wurde kurz darauf per Aufhebungsvertrag beendet.
Nachdem die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geendet hatte, beantragte die Frau Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte jedoch ab und berief sich auf Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie ein späteres Gerichtsgutachten. Diese kamen zu dem Schluss, dass die Frau aufgrund einer Vorerkrankung bereits am ersten Arbeitstag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen war, die schwere körperliche Arbeit auszuüben.
Die Argumentation der Krankenkasse
Die Krankenkasse argumentierte, dass ein Versicherungsfall nur dann eintreten könne, wenn der Versicherte zu Beginn des Jobs gesund sei und sich der Zustand erst danach verschlechtere. Sie vertrat die Auffassung, dass bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit beim Antritt der Stelle kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.
Das Urteil des Landessozialgerichts München
Das Landessozialgericht München widersprach dieser Argumentation entschieden. Die Richter erklärten, dass das Gesetz lediglich verlange, dass die Krankheit die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei. Die Tatsache, dass der Versicherte bei Aufnahme der Arbeit theoretisch schon arbeitsunfähig war, schließe das Krankengeld nicht aus, sofern das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt und angetreten wurde.
Im vorliegenden Fall wollte die Frau die Arbeit zur Aufbesserung des Familieneinkommens tatsächlich ausführen, was als ernsthafter Wille gewertet wurde. Daher muss die Krankenkasse nun das Krankengeld zahlen. Das Gericht betonte, dass es auf die tatsächliche Ausübung und den Willen zur Arbeit ankomme, nicht auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Stellenantritts.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Arbeitnehmer, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine neue Stelle antreten. Sie schützt vor dem Risiko, bei späterer Arbeitsunfähigkeit ohne finanzielle Absicherung dazustehen, nur weil eine Vorerkrankung bestand. Das Urteil unterstreicht, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht von einer anfänglichen Gesundheit abhängt, sondern von der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses.
Es ist ein wichtiger Präzedenzfall, der Klarheit in einer oft umstrittenen rechtlichen Grauzone schafft. Arbeitgeber und Krankenkassen müssen nun berücksichtigen, dass auch bei bestehenden gesundheitlichen Problemen ein Krankengeldanspruch bestehen kann, wenn die Arbeit aufgenommen und ausgeübt wurde.



