Brandenburg hält an Rückforderungen von Corona-Hilfen fest – trotz Entlastung in Hessen
Brandenburg bleibt bei Rückforderungen von Corona-Hilfen

Die Brandenburger Landesregierung hält an der vollständigen Rückforderung von Corona-Soforthilfen fest. Dies geht aus einer Antwort von Wirtschaftsministerin Martina Klement (CSU) auf eine Anfrage der BSW-Landtagsfraktion hervor. „Durch die Rechtsprechung der Gerichte und die geringe Anzahl noch offener Verfahren sieht sich die Landesregierung in ihrem bisherigen Vorgehen bestätigt und plant nicht, die Rückzahlungsbedingungen zu verringern und dadurch die Rückforderungen zu senken“, erklärte Klement. Damit stellt sich Brandenburg gegen den Kurs Hessens, wo das Wirtschaftsministerium neue Regeln zur Entlastung der Hilfsempfänger eingeführt hat.

Nur 76 Fälle ohne Rechtssicherheit

Laut der Landesregierung besteht nur in 76 Fällen keine Rechtssicherheit, da dort noch gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren laufen. „Durch die konsequente Bestätigung des öffentlichen Handelns durch die Gerichte sieht die Landesregierung keine Anhaltspunkte, welche einen Verzicht für die wenigen offenen Verfahren rechtfertigen“, so Klement weiter. „Daher sieht die Landesregierung keine Veranlassung, einen teilweisen Verzicht auf noch offene Corona-Hilfen zu gewähren.“

Soforthilfe zur Überbrückung von Engpässen

Die gestaffelte Soforthilfe sollte akute Liquiditätsengpässe überbrücken und die wirtschaftliche Existenz von Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen sichern, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche Schieflage gerieten. Als der Bund ein Programm mit schärferen Auflagen auflegte, bei dem als Grundlage nur noch Betriebskosten galten, änderte Brandenburg die Konditionen.

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OVG-Urteil bestätigt Rückzahlungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied kürzlich, dass Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg unter bestimmten Bedingungen das Geld zurückzahlen müssen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein prognostizierter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eintrat (Az.: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26). Geklagt hatten Unternehmer, denen eine Soforthilfe von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro bewilligt worden war. Die Überprüfung ergab, dass die Liquiditätsengpässe nicht eingetreten waren. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen in erster Instanz noch stattgegeben.

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