Berliner Bezirke: Vereinbarungen zu Vorkaufsrecht trotz Urteil weiterhin bindend
Berlin: Vereinbarungen zu Vorkaufsrecht bleiben bindend

Berliner Bezirke: Vereinbarungen zu Vorkaufsrecht trotz höchstrichterlichem Urteil weiterhin bindend

Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass Grundstückseigentümer in Berliner Milieuschutzgebieten weiterhin an die Vereinbarungen gebunden sind, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Diese Entscheidung folgt auf fünf abgewiesene Klagen von Eigentümern, die sich nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von ihren Verpflichtungen befreit sehen wollten.

Hintergrund der Klagen und Vereinbarungen

Die betroffenen Grundstückseigentümer hatten zwischen 2018 und 2021 bebaute Grundstücke in den Bezirken Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg erworben, die in sogenannten Milieuschutzgebieten liegen. Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht zu umgehen, schlossen sie Vereinbarungen ab, in denen die Bezirke auf die Ausübung ihres Rechts verzichteten. Im Gegenzug verpflichteten sich die Käufer zu bestimmten Zusagen, wie dem Verzicht auf bauliche Veränderungen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und Folgen

Im November 2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in diesen Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Die Kläger beriefen sich auf dieses Urteil und argumentierten, dass die Vereinbarungen damit hinfällig seien, da die Bezirke unzulässige Gegenleistungen erlangt hätten.

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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin wies diese Argumentation zurück. Es betonte, dass alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Vereinbarungen bewusst waren, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts noch nicht höchstrichterlich geklärt waren. Die Vereinbarungen dienten dem Ziel, durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen, und es sei den Klägern zumutbar, weiterhin daran gebunden zu sein.

Das Gericht hob hervor, dass die Vereinbarungen nicht als Ausnutzung einer unsicheren Rechtslage zu werten seien, sondern als vernünftige Maßnahme zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Gegen die Urteile ist eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich, was die endgültige Klärung dieser strittigen Materie noch offen lässt.

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