BGH-Urteil: Keine Pflicht zu drei Angeboten für Eigentümergemeinschaften bei Sanierungen
BGH: Keine Pflicht zu drei Angeboten für Eigentümergemeinschaften

Bundesgerichtshof kippt Praxis: Keine generelle Pflicht zu drei Vergleichsangeboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine langjährige Rechtspraxis vieler Gerichte aufgehoben, die für Sanierungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) das Einholen von mindestens drei Vergleichsangeboten vorsah, sobald bestimmte Kostengrenzen überschritten wurden. In einem Grundsatzurteil stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass es keine allgemeine Verpflichtung dazu gibt (Az. V ZR 7/25).

Richterin betont: Entscheidung liegt bei den Eigentümern

Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner, erklärte, die Fälle seien viel zu unterschiedlich, um eine generelle Pflicht festzulegen. „In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen“, betonte sie. Oft könnten Eigentümer selbst beurteilen, ob eine geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist.

Für größere Vorhaben reiche es aus, sich von Fachleuten wie Architekten oder Bausachverständigen beraten zu lassen. Positive Erfahrungen mit einem Handwerker sind ein entscheidender Faktor: Neben dem Preis zählen Sorgfalt, Einhaltung des Zeitplans, qualifiziertes Personal und die schnelle Behebung von Beanstandungen.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Konkreter Fall aus Nordrhein-Westfalen

Im zugrunde liegenden Fall aus Nordrhein-Westfalen ging es um Malerarbeiten und den Austausch von Fenstern. Eine Mehrheit der Eigentümer hatte auf Vergleichsangebote verzichtet, da die Gemeinschaft seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ mit der beauftragten Glaserei zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma positive Erfahrungen gemacht hatte.

Ein Eigentümer klagte dagegen und erhielt in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf recht. Dieses urteilte, dass die Vergabe der Glasarbeiten über 4.000 Euro nicht rechtens sei, da die Geringwertigkeitsgrenze überschritten wurde und das Prinzip „bekannt und bewährt“ allein nicht ausreiche. Der BGH kassierte diese Entscheidung nun und gab der Revision der Beklagten statt.

Ausnahmen und rechtliche Sicherheit

Gegen das Einholen mehrerer Angebote kann die Dringlichkeit einer Maßnahme sprechen, etwa bei einem schnell zu behebenden Wasserschaden. Lange Wartezeiten würden hier zu höheren Kosten führen. Zudem fehlen in manchen Regionen ortsnahe Handwerker.

Haben Mitglieder einer WEG den Eindruck, ein Angebot sei objektiv ungeeignet oder überteuert, können sie einen entsprechenden Beschluss weiterhin anfechten. Fehlende Vergleichsangebote allein sind jedoch kein Argument mehr. Die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer wird gestärkt, während gleichzeitig die Verantwortung für wirtschaftliche und fachlich geeignete Vergaben erhalten bleibt.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration