Münchner Mieterin erkämpft Garten-Paradies zurück: Gericht sieht Rechtsmissbrauch
Mieterin wehrt sich erfolgreich gegen Hof-Betretungsverbot

Vertrieben aus dem Garten-Paradies: Münchner Mieterin erkämpft Hof-Nutzung zurück

In einem langjährigen und emotional aufgeladenen Mietkonflikt im noblen Münchner Stadtteil Bogenhausen wehrt sich eine Mieterin erfolgreich gegen das Betretungsverbot ihres einstigen Garten-Paradieses. Vor dem Amtsgericht München standen dabei zentrale Rechtsfragen im Mittelpunkt: die Entstehung von Gewohnheitsrecht nach jahrzehntelanger Nutzung, der mögliche Rechtsmissbrauch durch den Vermieter und die Zukunft des verwilderten Innenhofs.

Verwilderung statt Garten-Idyll: Der Streit um den Innenhof

Seit dem Juli 2022 herrscht in der Mauerkircherstraße 17 und 19 ein striktes Betretungsverbot für den einst üppig begrünten Innenhof. Die Eigentümerfamilie Sch., die die Immobilie über die MK 17/19 GbR hält, begründete dies offiziell mit Sicherheitsbedenken. Man fürchte eine erhöhte Einbruchsgefahr über die frei zugängliche Hofeinfahrt. Die Mieter hingegen fühlten sich gegängelt und in ihren Rechten beschnitten.

Alexa T., die bereits seit 1984 als Kind in dem Haus lebt und später ihre eigenen Kinder dort aufwachsen sah, beschreibt die Situation so: "Es ist hier kein einziges Mal eingebrochen oder etwas gestohlen worden. Das Verbot wirkt willkürlich und zerstört unsere Nachbarschaft." Tatsächlich verwildert der Hof seit dem Verbot zusehends, Sandkasten und Schaukel verfallen.

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Gerichtliche Güteverhandlung: Richterin stellt Vermieter in Frage

Bei einer Güteverhandlung am Donnerstag zeigte sich die zuständige Richterin deutlich auf der Seite der Mieterin. Sie konnte die Begründung des Vermieters nicht nachvollziehen und sprach von einer "eher abstrakten Einbruchsgefahr", die für ein dauerhaftes Verbot kaum ausreichend sei. Viel bedeutsamer war ihre rechtliche Einschätzung: "Nach mehr als 40 Jahren geduldeter Nutzung des Hofes ist das schon Vertragsbestandteil" – ein klares Bekenntnis zum entstandenen Gewohnheitsrecht.

Die Richterin ging sogar noch weiter und stellte den möglichen Rechtsmissbrauch des Vermieters in den Raum. Sie deutete an, dass in einem von ihr verfassten Urteil festgestellt werden könnte, dass der Eigentümer seine Vermieterrechte ohne sachlichen Grund missbraucht habe. Dies hätte erhebliche Konsequenzen für die Eigentümerfamilie zur Folge und könnte als Präzedenzfall wirken.

Außergerichtliche Einigung als eleganteste Lösung

Zu einer sofortigen Entscheidung kam es nicht. Stattdessen schlug die Richterin eine außergerichtliche Einigung vor, die für beide Seiten vorteilhaft sein könnte. Für die beklagte MK 17/19 GbR böte dies die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen und ein Präzedenzurteil zu vermeiden. Die wesentlichen Punkte der Einigungsvorlage:

  • Die vollumfängliche Nutzung des Innenhofs wie vor Juli 2022 wird wieder ermöglicht
  • Absperrungen sind nur bei konkret anstehenden Baumaßnahmen erlaubt – und dies auch nur einige Wochen vor Baubeginn
  • Bis zum 26. März haben beide Seiten Zeit, die Einigung zu prüfen und anzunehmen

Frühlingserwachen im Innenhof?

Ab dem 27. März könnte das Garten-Paradies in der Mauerkircherstraße wieder für etwa zwei Dutzend Mieter begehbar sein. Die Hoffnung auf eine Frühlingsparty der Mietergemeinschaft ist greifbar. Der Konflikt zeigt exemplarisch, wie sensibel das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern sein kann und welche Bedeutung gewachsene Nachbarschaftsstrukturen haben. Die Richterin betonte zwar, dass es durchaus berechtigte Gründe für Hof-Absperrungen geben könne – etwa bei Bauarbeiten – doch im vorliegenden Fall fehlte es an der Sachlichkeit der Begründung.

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit des Gewohnheitsrechts im Mietrecht und setzt ein Zeichen gegen willkürliche Einschränkungen durch Vermieter. Für Alexa T. und ihre Nachbarn könnte der Frühling 2026 tatsächlich die Rückkehr in ihr grünes Refugium bedeuten.

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