Lufthansa-Streik: Diese 3 wichtigen Fluggastrechte bei Ausfällen und Verspätungen
Lufthansa-Streik: 3 Fluggastrechte bei Ausfällen

Lufthansa-Streik: Diese 3 Rechte haben Passagiere bei Flugausfällen

Die Crews von Deutschlands größter Airline, der Lufthansa, haben zum Arbeitskampf aufgerufen. Am Donnerstag sollen sämtliche Starts ab Deutschland bestreikt werden. Passagiere müssen sich auf zahlreiche Flugausfälle und erhebliche Verspätungen einstellen. Viele Reisende werden nicht wie geplant fliegen können. Die gute Nachricht: Die Rechte der Fluggäste in solchen Fällen sind eindeutig geregelt. Ein detaillierter Überblick.

1. Recht auf Entschädigung bei Verspätungen und Ausfällen

Kommen Passagiere wegen eines streikbedingten Flugausfalls mehr als zwei Stunden später am Ziel an, stehen ihnen Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zu – abhängig von der Flugdistanz. Dies gilt auch, wenn sie ersatzweise einen Flug nehmen müssen, der mindestens eine Stunde früher als ursprünglich geplant abhebt. Diese Regelung betrifft alle Flüge, die binnen 14 Tagen vor dem geplanten Abflug annulliert werden.

Findet der gebuchte Flug zwar statt, landet man aber mehr als drei Stunden später als geplant, haben Passagiere ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Ein Streik des eigenen Personals zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand, mit dem sich eine Airline von der Zahlung einer Entschädigung befreien kann. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits 2021 klargestellt.

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Der auf Fluggastrechte spezialisierte Anwalt Matthias Böse erklärt: „Das Argument dafür ist, dass die Airline einfach mehr Geld in die Hand nehmen könnte, dann streiken die Piloten nicht – sie könnte das also abwenden.“ Anders verhält es sich beispielsweise bei einem Vulkanausbruch. Fallen dadurch Flüge aus, liegt dies nicht im Einflussbereich der Airline. Ein bekanntes Beispiel ist der Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island im Jahr 2010, der durch seine Aschewolken zeitweise den europäischen Flugverkehr praktisch zum Erliegen brachte.

2. Recht auf Ersatzbeförderung und alternative Transportmittel

Für viele Reisende, die von streikbedingten Flugproblemen betroffen sind, ist es entscheidend, dennoch möglichst schnell an ihr Ziel zu gelangen. Bei Flugausfällen und absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden haben sie laut EU-Verordnung ein Recht auf Ersatzbeförderung. „Da sind die Airlines teilweise sehr schwierig“, sagt Rechtsanwalt Böse mit Blick auf seine berufliche Praxis.

Oft buchen die Airlines Passagiere nur auf eigene Flüge um, teils zwei oder drei Tage später. Doch der Anspruch des Reisenden besteht darin, auf dem nächstmöglichen Flug befördert zu werden. Dies umfasst auch andere Airlines. „Also, wenn etwa KLM, Iberia oder British Airways ebenso an das Reiseziel fliegen, muss mich Lufthansa kostenlos auf die frühestmögliche alternative Flugverbindung umbuchen“, stellt Böse klar.

Das Fluggastrechte-Portal Flightright betont ebenfalls: Fluggesellschaften müssen Ersatzbeförderungen schnellstmöglich organisieren und auch fremde Fluggesellschaften oder Über-Eck-Verbindungen prüfen. Bei innerdeutschen Verbindungen kommen auch Bahnfahrkarten als Alternative in Betracht.

Was ist, wenn die Lufthansa nicht tätig wird? „Dann darf ich selbst einen anderen Flug buchen und kriege das Geld wieder erstattet“, erklärt Matthias Böse. Dies sei gerade bei kurzfristigen Flügen teilweise extrem teuer. Doch er habe bisher keinen einzigen Fall vor Gericht erlebt, wo Passagiere in so einer Situation kein Recht bekommen und kein Geld zurückerhalten hätten.

Wichtig ist: Bevor man selbst einen Ersatzflug bucht, muss die Lufthansa die Möglichkeit erhalten, sich selbst darum zu kümmern. Die Frist sollte sich nach den Umständen richten und könne auch nur wenige Minuten betragen, wenn die Annullierung erst kurz vor Abflug bekanntgegeben wird.

Wenn man keine Ersatzbeförderung von Lufthansa möchte, kann man bei Flugabsagen und Verspätungen von mehr als drei Stunden auch den Ticketpreis zurückverlangen. Dann muss man sich allerdings selbst darum kümmern, wie man ans Ziel kommt. Lufthansa wäre in diesem Fall nicht mehr in der Pflicht.

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3. Recht auf Unterstützung am Flughafen

Am Flughafen gestrandet, weil der Flug kurzfristig ausfällt oder sich stark verspätet? Dann haben Passagiere Anspruch auf Essen und Getränke am Flughafen, ebenso auf zwei kostenlose Telefonate. Ab wann der Anspruch besteht, hängt von der Flugdistanz ab, wie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr erläutert.

  • Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometer besteht er schon ab zwei Stunden Abflugverspätung.
  • Bei Distanzen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern ab drei Stunden.
  • Bei allen längeren Flügen ab vier Stunden.

Kommt man nicht mehr weg, muss die Airline auch die Hotelübernachtung bezahlen. „Stellt mir die Lufthansa keine Verpflegung oder kein Hotel, kann ich mich auch selbst kümmern und bekomme das später erstattet“, sagt Rechtsanwalt Böse. Wichtig ist dann: Belege aufheben.

Übrigens: Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, sollte man sich auch an den Reiseveranstalter wenden. Dieser muss sich dann um mögliche Ersatzflüge kümmern. Ansprüche auf Entschädigungen bestehen allerdings weiterhin wie beschrieben gegenüber der Airline.

Zu beachten ist nur: Macht man auch gegenüber dem Veranstalter Entschädigungen geltend, etwa eine Reisepreisminderung, weil man aufgrund eines Flugausfalls weniger Urlaubstage hatte, werden diese mit möglicherweise geleisteten Entschädigungszahlungen der Airline verrechnet.