Recht auf Reparatur: Was sich für Verbraucher und Hersteller ab Juli 2026 ändert
Reparieren statt wegwerfen – dieser Grundsatz wird in Deutschland bald gesetzlich verankert. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Umsetzung einer EU-Richtlinie vor, die ein Recht auf Reparatur für bestimmte Geräte einführt. Das Kabinett und anschließend der Bundestag werden sich mit dem Gesetzentwurf befassen, der Verbrauchern mehr Rechte einräumen und gleichzeitig Ressourcen schonen soll.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Hersteller bestimmter Produkte werden künftig verpflichtet, diese während ihrer üblichen Lebensdauer zu angemessenen Preisen zu reparieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Garantiedauer und gilt grundsätzlich für alle Verbraucherkäufe. Lediglich zwischen Unternehmen kann der Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden.
Konstruktion muss Reparatur ermöglichen
Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass Reparaturen tatsächlich möglich sind. Hersteller, die beispielsweise Akkus so verbauen, dass ein Austausch unmöglich ist, oder die durch bestimmte Software-Eigenschaften Reparaturen verhindern, verstoßen gegen das neue Recht. Käufer können in solchen Fällen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Entscheiden sich Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist gegen den kostenfreien Ersatz durch ein neues Gerät und für eine kostenfreie Reparatur des mangelhaften Produkts, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre. Diese Regelung soll Anreize für Reparaturen schaffen.
Praktische Anwendung am Beispiel der Waschmaschine
Für Waschmaschinen wird von einer üblichen Lebensdauer von zehn Jahren ausgegangen. Funktioniert beispielsweise das Schleudern nach acht Jahren nicht mehr, kann der Käufer verlangen, dass der Hersteller die Maschine entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert. Entscheidet sich der Käufer für einen anderen Reparaturdienst, muss der Hersteller Ersatzteile zu fairen Preisen zur Verfügung stellen.
Welche Geräte betroffen sind
Die EU-Richtlinie listet konkret auf, welche Geräte unter die neuen Vorschriften fallen:
- Waschmaschinen, Trockner und Waschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler und Kühlgeräte
- Staubsauger und Schweißgeräte
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, Tablets und Computer ohne Tastatur
- Schnurlose Telefone, Drucker
- E-Roller und E-Bikes
Zeitplan und Übergangsregelungen
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Das Bundesjustizministerium zeigt sich zuversichtlich, diesen Zeitplan einhalten zu können. Allerdings treten nicht alle Teile der Reform gleichzeitig in Kraft:
Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, würde bei Einhaltung des Zeitplans ab Ende Juli 2026 in Deutschland gelten – und zwar auch für Geräte, die bereits vorher gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen, sowie die Verlängerung der Gewährleistungsfrist gelten dagegen nur für Geräte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmen sollen die neuen Regelungen erst ab dem 31. Dezember 2027 gelten.
Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile für bestimmte Modelle entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorzuhalten:
- Für Smartphones müssen alle Teile nach Einstellung der Produktion mindestens sieben Jahre lang verfügbar sein
- Für Waschmaschinen und Trockner gilt diese Verpflichtung für zehn Jahre nach Produktionsende
Verbrauchern wird empfohlen, sich kurz vor Ende dieser Fristen über die Verfügbarkeit kritischer Ersatzteile zu informieren und gegebenenfalls vorzusorgen.
Angemessene Preise und Müllvermeidung
Die Richtlinie formuliert relativ allgemein, was unter angemessenen Preisen zu verstehen ist: Die Kosten für Ersatzteile und Reparaturen dürfen nicht so hoch sein, dass sie von einer Instandsetzung abschrecken. Konkrete Preisgrenzen werden nicht festgelegt.
Belastbare Schätzungen zur Müllvermeidung durch das neue Recht liegen noch nicht vor. Die EU-Richtlinie ist Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung von Elektroschrott und Stärkung der Verbraucherrechte. Dazu zählt auch die bereits seit Ende 2024 geltende Verpflichtung, bestimmte Geräte einheitlich mit USB-C-Anschlüssen auszustatten.
Das neue Recht auf Reparatur ist unabhängig von bestehenden Reparaturboni, die in einigen Städten und Bundesländern angeboten werden. Diese lokalen Förderprogramme bleiben davon unberührt.



